Wasserabrechnung
Guten Abend,
Seit 2015 habe ich vom Vermieter keine Wasserabrechnung mehr bekommen. Nun möchte er 2017 und 2018 abrechnen, ist das rechtens?
Vielen Dank vorab.
Seit 2015 habe ich vom Vermieter keine Wasserabrechnung mehr bekommen. Nun möchte er 2017 und 2018 abrechnen, ist das rechtens?
Vielen Dank vorab.
Antworten (1)
Aus Immoscout24:
"Das Gesetz - § 556 Abs. 3 BGB - regelt auch die Frist für die Nebenkostenabrechnung eindeutig: „Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“ Nach dieser Frist kann der Vermieter eventuelle Nachforderungen gegenüber dem Mieter nicht mehr geltend machen. Bei steigenden Nebenkosten, wie sie vor allem bei den kommunalen Gebühren im langfristigen Trend bundesweit zu beobachten sind, bleibt also der Vermieter dann auf Kosten sitzen. Der Vermieter darf also maximal über einen Zeitraum von zwölf Monaten eine Nebenkostenabrechnung erstellen."
"Das Gesetz - § 556 Abs. 3 BGB - regelt auch die Frist für die Nebenkostenabrechnung eindeutig: „Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“ Nach dieser Frist kann der Vermieter eventuelle Nachforderungen gegenüber dem Mieter nicht mehr geltend machen. Bei steigenden Nebenkosten, wie sie vor allem bei den kommunalen Gebühren im langfristigen Trend bundesweit zu beobachten sind, bleibt also der Vermieter dann auf Kosten sitzen. Der Vermieter darf also maximal über einen Zeitraum von zwölf Monaten eine Nebenkostenabrechnung erstellen."