Antworten (7)
Fahrzeugschein und grüne Versicherungskarte, Schutzbriefdaten mit Telefonnummern, Gebrauchsanleitung des Fahrzeugs.
Ich führe stets das Handbuch meines Mazda MX 5 mit mir im Handschuhfach. Es hat mir schon sehr oft hilfreiche Tipps geliefert. Außerdem solltest du deinen Fahrzeugschein dabei haben (ist ohnehin Pflicht). Du kannst auch eine Kopie von Fahrzeugbrief mit dir führen, da steht noch mehr drin - aber bitte niemals das Original!!!
Kopie vom Fahrzeugbrief im Auto?
Na da freuen sich aber die Herren Autodiebe.........!
Die Daten in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früher: Fahrzeugschein) reichen allemal aus. Den Brief brauchst Du nur für Zulassung, Verkauf oder amtliche Eintragungen wie Felgen, Umbauten etc.
Na da freuen sich aber die Herren Autodiebe.........!
Die Daten in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früher: Fahrzeugschein) reichen allemal aus. Den Brief brauchst Du nur für Zulassung, Verkauf oder amtliche Eintragungen wie Felgen, Umbauten etc.
wer hat denn heute noch eine Grüne Versicherungskarte? Ich habe meine letzte vor über zwanzig Jahren gesehen, und schon damals hat der Versicherungsheini dumm geguckt, als ich sie haben wollte...
Ich habe immer meinen Fahrzegschein sowie das Serviceheft im Auto, dort stehen alle Fahrzeugrelevanten daten, die von einer Werkstatt im Falle einer panne oder auch von der Polizei im Falle eines Unfalls benötigt werden. Weitere Daten im Fahrzeug sind nicht erforderlich.
Auf jeden Fall den Kfz-Brief oder eine Kopie davon am besten. Dazu der Schutzbrief. Das möchten die Pannenhilfer immer sehen. Dann die Versicherungsdaten. Falls es zu einem Unfall kommen sollte, möglichst ohne Polizeibeteiligung, können dann problemlos die Versicherungsdaten ausgetauscht werden.
So ein "Schmarrn".
Die Aufbewahrung der "Zulassungsbescheinigung Teil II" (Fahrzeugbrief) im KFZ stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar und wurde bisher nur in einer einzigen OLG-Entscheidung nicht als Nichtzahlungsgrund für die betroffene Diebstahlsversicherung anerkannt.
Dort aufbewahrt werden kann ohne Bedenken der Fahrzeugschein ("Zulassungsbescheinigung Teil I").
Die Aufbewahrung der "Zulassungsbescheinigung Teil II" (Fahrzeugbrief) im KFZ stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar und wurde bisher nur in einer einzigen OLG-Entscheidung nicht als Nichtzahlungsgrund für die betroffene Diebstahlsversicherung anerkannt.
Dort aufbewahrt werden kann ohne Bedenken der Fahrzeugschein ("Zulassungsbescheinigung Teil I").