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Für die Bürgschaft für ein Firmendarlehen bei Unternehmen ohne spezielle Gesellschaftsform gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. In erster Linie bürgt der Firmeninhaber mit seinem kompletten Vermögen (auch Privatvermögen) für das Darlehen der Firma. Ist der Firmeninhaber verheiratet und wurde keine Gütertrennung vereinbart, so besteht auch nicht die Möglichkeit, einen Teil des Vermögens als Vermögen der Ehefrau darzustellen.
Es hängt davon ab, um welche Gesellschaftsform es sich bei einem Unternehmen handelt. Bei einer Kommanditgeschellschaft und auch GmbH ist die Bürgschaft eindeutig geregelt in den Grundsätzen dieser Gesellschaftsformen. Handelt es sich um ein reines Privatunternehmen bzw. sogenannten Kleinunternehmen, dann bürgt für ein Firmendarlehen der Firmeninhaber auch mit seinem gesamten Privatvermögen.
Wenn Unternehmen größere Investitionen tätigen und dafür einen Kredit aufnehmen müssen, verlangen Banken häufig die Übernahme einer Bürgschaft vonseiten der Gesellschafter. Diese haften mit ihrem gesamten Vermögen, wenn das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.