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Hier eine gute Aufstellung für eine erste eigene Kalkulation....
Bevor der Pflichtteil im Erbfall berechnet werden kann, gelten bestimmte Vorraussetzungen. Denn berechtigt sind nur die Kinder des Erblassers, der Ehegatte und die Eltern wenn keine Kinder oder Enkel da sind. Ebenso der gleichgeschlechtliche Lebenspartner des Erblassers.
Die Höhe des Pflichtteiles ist die Hälfte des Wertes vom gesetzlichen Erbteil, sofern nicht vorher enterbt wurde. Der Pflichteil für Kinder entspricht 1/4 des Erbteils ( bei 1 Kind). Du findest die genaue Aufschlüsselung hier: http://www.groll-gross-steiner.de/erbrecht-erbschaftssteuerrecht/service/pflichtteilsberechnung.html
Die Höhe des Pflichtteiles ist die Hälfte des Wertes vom gesetzlichen Erbteil, sofern nicht vorher enterbt wurde. Der Pflichteil für Kinder entspricht 1/4 des Erbteils ( bei 1 Kind). Du findest die genaue Aufschlüsselung hier: http://www.groll-gross-steiner.de/erbrecht-erbschaftssteuerrecht/service/pflichtteilsberechnung.html
Der Pflichtteil umfasst prinzipiell immer die Hälfte der Höhe des gesetzlichen Erbteils. Auf diese Weise wird den gesetlichen Erben ein Mindestanteil am Nachlass garantiert. Dieser Anteil ist, falls notwendig, auch vor Gericht einklagbar. Doch nicht alle Erbberechtigten sind auch pflichtteilsberechtigt. Dies sind nur Ehegatten und Kinder des Erblassers. Dazu kommen die Eltern des Erblassers, wenn dieser keine Kinder oder Enkel hinterlassen hat. In neuester Zeit steht dieses Recht zudem noch den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern des Erblassers im Rahmen des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu.
Die Höhe des Pflichterbteils bemisst sich aus dem Wert des Nachlasses am Todestag und die sog. "Pflichtteilsquote"; sie beträgt 50% des Werts des gesetzlich vorgeschriebenen Erbteils (das ist der Erbteil, den der Erbe erhalten hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre).
Berechtigt sind: 1.Der Ehegatte; 2. Die Kinder des Verstorbenen (Erblasser); 3. Die Eltern des Verstorbenden; 4. Die gleichgeschlechtliche Lebenspartner des Verstorbenen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Zunächst ist der Erbteil des Ehegatten zu bestimmen, dann derjenige der Kinder. (mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen).
Berechtigt sind: 1.Der Ehegatte; 2. Die Kinder des Verstorbenen (Erblasser); 3. Die Eltern des Verstorbenden; 4. Die gleichgeschlechtliche Lebenspartner des Verstorbenen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Zunächst ist der Erbteil des Ehegatten zu bestimmen, dann derjenige der Kinder. (mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen).