Wie lange darf ein Schulpraktikum dauern?
Hallo, ich mach ein schülerpraktikum in einem Autohaus und ich muss dort von 7:45 - 17:00 arbeiten. Mit 1 Stunde Mittagspause und 15 min Pause. Darf ich so lange arbeiten? PS: Ich bin 13 Jahre alt.
Antworten (9)
Zitat aus Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):
Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Danach darf die Dauer der täglichen Arbeitszeit acht Stunden, in der Woche40 Stunden nicht überschreiten (§ 8JArbSchG). Aber es gelten alters bezogene Sonderregeln:
+ Schüler unter 15 Jahren dürfen höchstens sieben Stunden täglich und insgesamt nur 35 Stunden pro Woche beschäftigt werden.
+ Jugendliche über 15 Jahren dürfen höchsten acht Stunden täglich oder 8,5 Stunden bei entsprechendem Ausgleich an anderen Wochentagen und insgesamt nur 40 Stunden pro Woche im Praktikum arbeiten.
+ Ruhepausen von mindestens 30 Minuten (bei 4 ½ bis 6 Stunden Arbeitszeit) und 60 Minuten (bei über 6 Stunden Arbeitszeit) müssen festgelegt sein. Ohne Pause darf nicht länger als 4 ½ Stunden gearbeitet werden.
Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Danach darf die Dauer der täglichen Arbeitszeit acht Stunden, in der Woche40 Stunden nicht überschreiten (§ 8JArbSchG). Aber es gelten alters bezogene Sonderregeln:
+ Schüler unter 15 Jahren dürfen höchstens sieben Stunden täglich und insgesamt nur 35 Stunden pro Woche beschäftigt werden.
+ Jugendliche über 15 Jahren dürfen höchsten acht Stunden täglich oder 8,5 Stunden bei entsprechendem Ausgleich an anderen Wochentagen und insgesamt nur 40 Stunden pro Woche im Praktikum arbeiten.
+ Ruhepausen von mindestens 30 Minuten (bei 4 ½ bis 6 Stunden Arbeitszeit) und 60 Minuten (bei über 6 Stunden Arbeitszeit) müssen festgelegt sein. Ohne Pause darf nicht länger als 4 ½ Stunden gearbeitet werden.
Das ist nicht richtig, Amos. PET - Flaschen, welche nicht unter die Pfandverordnung fallen, werden von manchen Recycling - Firmen nach Gewicht angenommen und vergütet.
Lieber Schüler, lies Dir die Antworten von Caro und Ing. durch, und vergesse den Rest dazwischen. Ich finde es peinlich einem 13-Jährigem keine vernünftige Antworten zu geben. Falls Dir die Arbeitszeiten Probleme machen, wende Dich an Deinen Klassen- oder Vertrauenslehrer.
rayer - """Ich kann mir kaum vorstellen ein Betrieb in Deutschland leistet sich einen Verstoß.""""
Da kann ich mir schon einiges vorstellen. Meine Vorstellung, daß ein Dreizehnjähriger den Stern liest ist da viel wager.
Da kann ich mir schon einiges vorstellen. Meine Vorstellung, daß ein Dreizehnjähriger den Stern liest ist da viel wager.
Caro, Du hast recht.
Schüler mit 13 lesen nicht den Stern.
Der moonmusca wünschte sich mit 14 ein Spiegel-Abo, ein Wunsch, den er natürlich erfüllt bekam.
Schüler mit 13 lesen nicht den Stern.
Der moonmusca wünschte sich mit 14 ein Spiegel-Abo, ein Wunsch, den er natürlich erfüllt bekam.
moonlady123456 - anläßlich einer vor Kurzem geführten Diskusion zwecks Nick, Multinicks usw. dachte ich bei einer Besucherin bei Lanz -Victoria Schwartz Autorin - daran zurück.
Der Buchtitel: Wie meine Internet-Liebe zum Albtraum wurde - es geht um Fake und Multifake im Internet
Der Buchtitel: Wie meine Internet-Liebe zum Albtraum wurde - es geht um Fake und Multifake im Internet
rayer - schon gar nicht einen Profit zu erzielen durch die geleistete "Arbeit"
es gibt aber auch noch genug Firmen, welche die Kinder/Jugendlichen als Kaffeekocher, Kopierer usw. beschäftigen.
Selbst bezahlte Praktikanten werden so verheizt.
es gibt aber auch noch genug Firmen, welche die Kinder/Jugendlichen als Kaffeekocher, Kopierer usw. beschäftigen.
Selbst bezahlte Praktikanten werden so verheizt.
Das sagt der Gesetzgeber:
"Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten.
Es gibt allerdings einige Ausnahmen. So dürfen Kinder die in der Kinderarbeitsschutzverordnung genannten Tätigkeiten übernehmen, so z.B. Zeitung austragen oder Tätigkeiten bei Veranstaltungen von Vereinen/Parteien ausüben.
Die Beschäftigung muss leicht und für Kinder geeignet sein. Erlaubt ist eine Beschäftigung nur werktags zwischen 8-18 Uhr. Sie darf nicht vor dem Unterricht oder während der Schulzeit stattfinden. Länger als zwei Stunden täglich dürfen Kinder nicht arbeiten. Die Arbeit darf sich nicht negativ auf die schulischen Leistungen auswirken.
Das Verbot der Beschäftigung während der Vollzeitschulpflicht gilt nicht im Rahmen eines Schülerbetriebspraktikums. Das Praktikum ist eine Schulveranstaltung und soll Schülerinnen und Schülern Einsichten in das Arbeits- und Berufsleben vermitteln und ihnen eventuell die Berufswahl erleichtern."
"Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten.
Es gibt allerdings einige Ausnahmen. So dürfen Kinder die in der Kinderarbeitsschutzverordnung genannten Tätigkeiten übernehmen, so z.B. Zeitung austragen oder Tätigkeiten bei Veranstaltungen von Vereinen/Parteien ausüben.
Die Beschäftigung muss leicht und für Kinder geeignet sein. Erlaubt ist eine Beschäftigung nur werktags zwischen 8-18 Uhr. Sie darf nicht vor dem Unterricht oder während der Schulzeit stattfinden. Länger als zwei Stunden täglich dürfen Kinder nicht arbeiten. Die Arbeit darf sich nicht negativ auf die schulischen Leistungen auswirken.
Das Verbot der Beschäftigung während der Vollzeitschulpflicht gilt nicht im Rahmen eines Schülerbetriebspraktikums. Das Praktikum ist eine Schulveranstaltung und soll Schülerinnen und Schülern Einsichten in das Arbeits- und Berufsleben vermitteln und ihnen eventuell die Berufswahl erleichtern."