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Gast

wie lange ist ein Pfandbon gültig?

Ich habe Flaschen abgegeben und vergessen, den Bon abzugeben. Wie lange ist der Bon in der Regel noch gültig?
Frage beantworten Frage Nummer 3000065422 Frage melden

Antworten (12)
bh_roth
Jedenfalls sind Zeitbeschränkungen wie "nur 6 Monate gültig" nicht verbindlich, weil man mit dem Getränkehändler keinen Vertrag hat, sondern mit dem Pfandsystem.
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Dorfdepp
Google -> Gültigkeit Pfandbon -> Juraforum:

Dabei ist jedoch fraglich, ob Supermärkte so verfahren dürfen. Denn es handelt sich bei einem Pfandbon um keine Kulanzleistung. Vielmehr handelt es sich bei einem Pfandbon z.B. über eine Flasche rechtlich um ein hinkendes Inhaberpapier im Sinne des § 808 BGB über eine bestimmte Geldforderung. Diese muss zumindest von der jeweiligen Filiale an den jeweiligen Besitzer des Pfandbons auch ausgezahlt werden. Dieser schuldrechtliche Anspruch geht nicht einfach unter. Vielmehr kann sich der Supermarkt normalerweise erst nach drei Jahren ab Ausstellung des Pfandbons auf Verjährung berufen (vgl. § 195 BGB). Die Frist fängt dabei erst am Ende des Kalenderjahres zu laufen an.
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solitude32
Bis zur Einlösung des Selben.
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DerDoofe
Wenn ich der hier vertretenen Meinung folge, darf eine Pfandflasche, die man länger als drei Kalenderjahre im Besitz hat, nicht mehr über den Rücknahmeautomaten entsorgt werden, da der Anspruch auf Pfandrückzahlung verjährt ist.
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Dorfdepp
Du kannst eine fünf Jahre alte Pfandflasche in den Automaten stecken. Den Bon, den du dafür bekommst, ist drei Jahre ab Jahresende gültig. Die Frage war nach der Gültigkeit des Bons, nicht die nach der Flasche. Jetzt endlich kapiert?
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DerDoofe
Dorfdepp, nicht nur nach fünf Jahren - auch nach 10 Jahren ist die Rückgabe am Automaten noch
möglich. Die Frage ist lediglich, ob du das nach der Verjährung des Pfandanspruches auch noch darfst!? Es ist bemerkenswert, mit welcher Leichtigkeit du eine Fachfrage beantwortest, die in der wissenschaftlichen Erörterung so noch keine abschließende Antwort kennt. Darauf werden wir auch zuwarten müssen, bis jemand einen ‚verjährten’ Pfandbon einklagt. Erst nach der dann abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes werde ich kapieren, welcher Tatbestand mit welcher Rechtsfolge aus diesem Sachverhalt resultiert.
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Panther
Leere Flaschen schmeißt man weg.
So einfach kann das Leben sein.
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DerDoofe
ing, dir ist ganz offensichtlich die Unterscheidung von Stückschuld und Gattungsschuld nicht geläufig.
Und wieso akademische Diskussion? Irgendwo gibt es eine Oma, die Ihre Pfandbons für schlechte Zeiten spart. Und irgendwann werden die Erben diese Pfandbons finden. Dann kann es durchaus passieren, dass irgendwer diese Pfandbons einlösen will, der Händler dies jedoch für die mehr als drei Jahre alten ablehnt. Kann passieren. Übrigens, die Verjährungsfristen sind grundsätzlich Kalenderjahre. Lediglich wenn Sonderrecht greift, kann die Laufzeit anders geregelt sein.
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Panther
DerDoofe,
Gattungsschuld, das weiß doch jeder. Da ist der Gatte schuld. Ex und Hop.
Und es hilft nur Sippenhaft.
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DerDoofe
Zitat:

ing - 11:40:08
Unter dieser Voraussetzung entsteht ein Anspruch auf Auszahlung erst in dem Moment, in dem ich die Flasche abgebe. Dann erscheint es nahe liegend, dass die Verjährungsfrist nach BGB mit diesem Zeitpunkt anfängt zu laufen.

ing - 18:28:40 Uhr
Das mit den Kalenderjahren stand jetzt mittlerweile mehrfach da, ich hatte sogar das exakte Datum genannt - schade, dass Dir so etwas nicht auffällt.

Zitat Ende.

ing, was ist in diesen knapp sieben Stunden passiert? Glühwein? Oder nennt man es in deinem Sprengel Punsch?

Es gibt - mit Ausnahmen jenseits der BGB-Generalklausel - nur einen Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist: 01. Januar 00:00:00.

Das Thema scheint jedoch Interesse zu wecken. Deshalb die nächste Frage an dich: Welches Schuldverhältnis, welche Schuldverhältnisse begründet der „Kauf einer Pfandflasche“. ing, erkläre uns doch mal die Eigentumsverhältnisse. Wie sie entstehen, wann sie auf wen warum übergehen. Und halte dich dabei streng an den juristischen Dreisatz: Sachverhalt - Tatbestand - Rechtsfolge. Ein Studierender der Rechtswissenschaften würde unter dieser so banal klingenden Aufgabe diesen Hinweis finden: mindestens 20 DIN A4 Seiten. Und für dich: Es sind allein die Eigentumsverhältnisse zu klären!

Die Meinung deiner Rechtsanwälte geht mir daran vorbei, worauf auf ich gewohnheitsmäßig zu sitzen pflege. Wessen Meinung ein Rechtsanwalt vertritt, hängt davon ab, wer zuerst bei ihm klingelt. Das letzte Wort hat sowieso der Richter.

Am Rande erlaube ich mir, dich auf § 184 GVG hinzuweisen. Aus mehreren Anlässen.
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Zombijaeger
DerDoofe
Ing ist momentan auf Krawall aus, erkennt man auch an seinen anderen Antworten hier. Lass dir nur nicht von solchen Leuten Weihnachten vermießen.
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Cordelier
Ing, was gabs denn gestern zum Auspacken, ein paar Strümpfe und ne Krawatte???

Tschuldige, war nur Spaß...
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