Antworten (4)
Als Haushaltsführender haben Sie die Pflicht, die Beschäftigung von Personen binnen einer Woche dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um ein vorübergehendes oder dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis handelt. Die wöchentlichen Arbeitsstunden sowie die Höhe des Arbeitsentgeltes bzw. Sozialversicherungspflicht spielen hierbei keine Rolle.
Verdient Ihre Haushaltshilfe monatlich bis zu 400 Euro (Minijob), so ist für die An- und Abmeldung nur die Minijob-Zentrale zuständig.
Google ist ja so schnwer zu bedienen, da muss man einfach helfen.
Verdient Ihre Haushaltshilfe monatlich bis zu 400 Euro (Minijob), so ist für die An- und Abmeldung nur die Minijob-Zentrale zuständig.
Google ist ja so schnwer zu bedienen, da muss man einfach helfen.
Du musst einen gesetzlich korrekten Arbeitsvertrag setzen, das heißt, dass die Entlohnung, der Arbeitsaufwand und die Kündigung geregelt sein muss. Versicherungen und Derarties sind ab einem bestimmten Lohnbetrag (400€) natürlich auch noch zu beachten.
Du musst eine geringfügig beschäftigte Peron in Deinem Privathaushalt bei der Minijob-Zentrale anmelden. Am Besten informierst Du Dich mal auf dieser Website: http://www.minijob-zentrale.de, da findest Du alle Informationen. Das Anmelden selbst ist keine große Sache, Du musst lediglich ein Formular ausfüllen, das es auf der Website als Download gibt.
Wenn die Haushaltshilfe nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient, kannst du sie als sogenannten Minijob anmelden. Hierfür benötigst du die Lohnsteuerkarte und einen Sozialversicherungsausweis. Damit kannst du die Haushaltshilfe bei der sogenannten Knappschaft anmelden, die dafür zuständig ist.