Qotenvorrecht im Rechtsschutz
Guten Tag,
Laut Kostenfestsetzungsbeschluss muss ich 1/5 der Kosten tragen
Meine Anwaltskosten 3618,20€
Beklagte Partei 9575,46€
Davon trage ich 7660,37€
Erstattet werden 1915,09€
Laut Allianz erhalte ich nur Quote aus 3618,30€
Nicht verbrauchter vorschuss erstattet 4858€
Ist das richtig nur Quote aus 3618,20€
Laut Kostenfestsetzungsbeschluss muss ich 1/5 der Kosten tragen
Meine Anwaltskosten 3618,20€
Beklagte Partei 9575,46€
Davon trage ich 7660,37€
Erstattet werden 1915,09€
Laut Allianz erhalte ich nur Quote aus 3618,30€
Nicht verbrauchter vorschuss erstattet 4858€
Ist das richtig nur Quote aus 3618,20€
Antworten (1)
Ich denke, die Frage kann nur beantwortet werden, wenn eine Info über den Schaden vorliegt. In Wikipedia ist es aber ganz gut erklärt:
Beispiel
Das Unfallopfer hat einen Gesamtschaden von 10.000 €. Davon hat die Krankenversicherung an Heilungskosten 5.000 € bereits übernommen. Der Geschädigte hat wegen Mitverschuldens nur einen Anspruch von 75 %, insgesamt also 7.500 € gegen den Unfallgegner.
Das Quotenvorrecht befasst sich in dieser Konstellation mit der Frage, wie diese 7.500 € zwischen Geschädigtem und der Gemeinschaft aufgeteilt werden. Bliebe es im Beispielsfall bei dem Grundsatz des vollen Übergangs des Anspruchs auf die Krankenversicherung, so könnte diese 5.000 € und der Geschädigte nur noch 2.500 €, also nur die Hälfte des ihm verbliebenen Schadens geltend machen.
Beispiel
Das Unfallopfer hat einen Gesamtschaden von 10.000 €. Davon hat die Krankenversicherung an Heilungskosten 5.000 € bereits übernommen. Der Geschädigte hat wegen Mitverschuldens nur einen Anspruch von 75 %, insgesamt also 7.500 € gegen den Unfallgegner.
Das Quotenvorrecht befasst sich in dieser Konstellation mit der Frage, wie diese 7.500 € zwischen Geschädigtem und der Gemeinschaft aufgeteilt werden. Bliebe es im Beispielsfall bei dem Grundsatz des vollen Übergangs des Anspruchs auf die Krankenversicherung, so könnte diese 5.000 € und der Geschädigte nur noch 2.500 €, also nur die Hälfte des ihm verbliebenen Schadens geltend machen.