bh_roth
Autobahn-Vignette online bestellen
Ich habe für eine Reise durch Slowenien online bei tollticket eine Vignette für Slowenien bestellt. Dort habe ich schon mehrfach Vignetten bezogen, und immer hat es anstandslos funktioniert. Bezahlt wird der Vignettenpreis + Versandkosten per Kreditkarte. Die Vignette ist dann in etwa 1 Woche beim Besteller.
Diesmal jedoch kam keine Vignette, die Karte wurde jedoch belastet. So wurde auf der Reise eine andere gekauft, und bei tollticket beanstandet. Nach der Reise bekam ich eine Gutschrift (Vignetten-Preis + Lieferung).
Was wäre aber, wenn keine Gutschrift erfolgt wäre? Ich habe bezahlt, und behaupte, nichts bekommen zu haben, die Firma aber behauptet, die Vignette abgeschickt zu haben. Wie ist die Rechtslage?
Diesmal jedoch kam keine Vignette, die Karte wurde jedoch belastet. So wurde auf der Reise eine andere gekauft, und bei tollticket beanstandet. Nach der Reise bekam ich eine Gutschrift (Vignetten-Preis + Lieferung).
Was wäre aber, wenn keine Gutschrift erfolgt wäre? Ich habe bezahlt, und behaupte, nichts bekommen zu haben, die Firma aber behauptet, die Vignette abgeschickt zu haben. Wie ist die Rechtslage?
Antworten (5)
endlich mal wieder eine Frage, auf die sich eine Antwort lohnt...
Sofern Du und Dein Geschäftspartner nichts anderes vereinbart habt, ist der sogenannte "Gefahrübergang" in § 447 BGB geregelt: der Kunde trägt die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache, sobald der Verkäufer die Ware an das Transportunternehmen übergeben hat. Wäre es also zu einem Rechtsstreit bekommen und tollticket hätte die Versendung der Vignette nachweisen können, hättest Du nicht nur die Vignette doppelt bezahlen müssen, sondern auch die Prozesskosten. Vermutlich ist es für tollticket einfach billiger, die Preis zu erstatten, als den Vorgang herauszusuchen und nachzuverfolgen, was mit der ursprünglichen Bestellung passiert ist. Oder es ist eine Kulanzleistung, vor allem, weil sie Dich ja schon seit Jahren kennen.
Das Ganze gilt aber jetzt nur unter einem Vorbehalt: Du kannst einen EU - ausländischen Anbieter nur dann vor einem deutschen Gericht verklagen, wenn das gekaufte Gut nur für private, also nicht für gewerbliche oder freiberufliche, Zwecke gedacht war. Dazu gibt es ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2012. Für nicht-europäische Verkäufer gilt das Recht des Landes, in dem der Verkäufer sitzt, und du musst auch dort klagen.
Sofern Du und Dein Geschäftspartner nichts anderes vereinbart habt, ist der sogenannte "Gefahrübergang" in § 447 BGB geregelt: der Kunde trägt die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache, sobald der Verkäufer die Ware an das Transportunternehmen übergeben hat. Wäre es also zu einem Rechtsstreit bekommen und tollticket hätte die Versendung der Vignette nachweisen können, hättest Du nicht nur die Vignette doppelt bezahlen müssen, sondern auch die Prozesskosten. Vermutlich ist es für tollticket einfach billiger, die Preis zu erstatten, als den Vorgang herauszusuchen und nachzuverfolgen, was mit der ursprünglichen Bestellung passiert ist. Oder es ist eine Kulanzleistung, vor allem, weil sie Dich ja schon seit Jahren kennen.
Das Ganze gilt aber jetzt nur unter einem Vorbehalt: Du kannst einen EU - ausländischen Anbieter nur dann vor einem deutschen Gericht verklagen, wenn das gekaufte Gut nur für private, also nicht für gewerbliche oder freiberufliche, Zwecke gedacht war. Dazu gibt es ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2012. Für nicht-europäische Verkäufer gilt das Recht des Landes, in dem der Verkäufer sitzt, und du musst auch dort klagen.
Lieber HP, danke. Die GmbH sitzt in Rosenheim, also Deutschland. Damit keine falschen Gedanken aufkommen, werde ich, obwohl schon eine Gutschrift erfolgt ist, tollticket die Quittung über den Kauf der Vignette zukommen lassen. Das ist nur fair, denke ich.
Das werden sich die Verkäufer aber freuen: Der Käufer muss den Zugang einer Ware beweisen. Nein, nein, hphersel, soweit sind wir noch lange nicht. Bis zum Zeitpunkt der Übergabe trägt der Verkäufer sowohl Risiko als auch Beweislast. Und das steht in § 446 BGB.
Die Firma tollticket ist also in der Pflicht. Aber es ist mittlerweile so, dass zunächst abgestritten wird. Macht der Käufer Druck, beugen sie sich. Der sogenannte 'ordentliche Kaufmann' ist lange ausgestorben.
§ 447 kommt zur Anwendung, wenn eine gekaufte Ware an einen anderen als den Erfüllungsort gesendet werden soll. Beispiel: Ein Geburtstagsgeschenk wird an den Beschenkten gesandt. In dem Fall liegen Risiko und Beweislast beim Käufer.
Die Firma tollticket ist also in der Pflicht. Aber es ist mittlerweile so, dass zunächst abgestritten wird. Macht der Käufer Druck, beugen sie sich. Der sogenannte 'ordentliche Kaufmann' ist lange ausgestorben.
§ 447 kommt zur Anwendung, wenn eine gekaufte Ware an einen anderen als den Erfüllungsort gesendet werden soll. Beispiel: Ein Geburtstagsgeschenk wird an den Beschenkten gesandt. In dem Fall liegen Risiko und Beweislast beim Käufer.
Ich habe vor ein paar Jahren in einem ähnlichen Fall nicht auf die Gutschrift gewartet, sondern meine Kreditkartenfirma unter Angabe des Grundes angewiesen, den Betrag zurückzubuchen. Das haben die anstandslos gemacht. Dem säumigen Lieferanten habe ich das gleichzeitig mitgeteilt. Wurde so aktzeptiert. Es war Mastercard.
Ich brauche auch ab und zu eine Vignette wenn ich nach Österreich in die Berge fahre aber ich kaufe sie mir immer an der Tankstelle dann habe ich das Problem schon gar nicht. Lg