Be und entladen ohne Parkscheibe?
Hallo, kurz gesagt, ich bekam ein knöllchen weil ich keine Parkscheibe im Auto hatte obwohl ich nur eine Couch ausgeladen habe und diese bis in die Wohnung gebracht habe.
Laut Paragraph 13 der StVO darf man aber doch ohne Parkscheibe be und entladen, oder verstehe ich das falsch?
Laut Paragraph 13 der StVO darf man aber doch ohne Parkscheibe be und entladen, oder verstehe ich das falsch?
Antworten (4)
§13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
1.für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,
2.soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.
(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden
1.beim Ein- oder Aussteigen sowie
2.zum Be- oder Entladen.
Was fehlt, ist die Zeit zum Be- und Entladen. 1,5 Min. müssen genügen. Und wenn keiner am Auto ist und es ist auch noch verschlossen und abgesperrt ...
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
1.für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,
2.soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.
(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden
1.beim Ein- oder Aussteigen sowie
2.zum Be- oder Entladen.
Was fehlt, ist die Zeit zum Be- und Entladen. 1,5 Min. müssen genügen. Und wenn keiner am Auto ist und es ist auch noch verschlossen und abgesperrt ...
Hab vor Jahren mal in einer eingeschränkten Halteverotzone gehalten um ein Paket abzugeben, hat ein wenig länger gedauert wegen eine Warteschlange. kam nach 6 Minuten wieder raus und da stand der Herr vom Ordnungsamt und wedelte mit nem 15€ Ticket.
Fast die selbe Situation, stand mit dem halben Auto im Parkverbot (vorne ab B-Säule) - 15€
Fast die selbe Situation, stand mit dem halben Auto im Parkverbot (vorne ab B-Säule) - 15€
Halten zum Be- und Entladen ist erlaubt. Couch in die Wohnung tragen nicht.
1. Dauert das sicher länger als die zum Be- und Entladen erlaubte Zeit.
2. Verlässt man dabei den Einflussbereich des Fahrzeuges. Ob man den Wagen abschließt oder offen läßt, wer den Einflussbereich des Wagens verläßt, der parkt.
Kurz, wenn die Politesse Zeit hat, das Knöllchen auszustellen, hat man geparkt.
1. Dauert das sicher länger als die zum Be- und Entladen erlaubte Zeit.
2. Verlässt man dabei den Einflussbereich des Fahrzeuges. Ob man den Wagen abschließt oder offen läßt, wer den Einflussbereich des Wagens verläßt, der parkt.
Kurz, wenn die Politesse Zeit hat, das Knöllchen auszustellen, hat man geparkt.