betriebsrente bei scheidung muß diese auch geteilt werden
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Bei einer Scheidung werden alle Anrechte aus der Altersversorgung dem Versorgungsausgleich unterzogen. Dabei soll der auf die Ehezeit entfallende Teil der Rentenanwartschaften auf beide Eheleute aufgeteilt werden. Das gilt sowohl für die gesetzliche, als auch die betriebliche Rente. Ob aber wirklich etwas geteilt wird, hängt von verschiedenen Umständen ab; so muss die Anwartschaft hinreichend verfestigt sein, sie muss einen Mindestwert haben und wenn sich die Anrechte beider Eheleute sehr ähneln, behält jeder seines. Gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Versorgungsausgleichgesetz.
Wichtig ist zu wissen, dass nur während der Ehezeit erdiente Rentenanwartschaften ausgleichspflichtig sind, d.h. dass vor der Ehe und nach Einreichen der Scheidung bei Gericht erdiente Rentenansprüche nicht vom Versorgungsausgleich betroffen sind.
Wichtig ist zu wissen, dass nur während der Ehezeit erdiente Rentenanwartschaften ausgleichspflichtig sind, d.h. dass vor der Ehe und nach Einreichen der Scheidung bei Gericht erdiente Rentenansprüche nicht vom Versorgungsausgleich betroffen sind.