BPwesterau1856
Bildrechte von Bilder in einer Auktion
In einem Auktionskatalog sind Fotos von Bildern veröffentlicht, die in einem Kunstkatalog verwendet werden sollen. Wie ist die rechtliche Situation? Wer hat die Bildrechte?
Antworten (5)
Fehlende Angaben. Eigentlich sollte im Auktionskatalog unter den Bildern die Lizenz stehen. Daraus geht hervor, wer die Rechte an den Bildern hat. In Frage kommen in erster Linie der Fotograf, dann ggf. sein Arbeitgeber und danach, jeder, der die Rechte gekauft hat.
Das erklärt die Merkwürdigkeit, warum so viele Auktionatoren immer mehr auf Bildmaterial verzichten und stattdessen nur eine Phantomzeichnung einfügen.
Man redet hier dann von sogen. Phantomasauktionen!
Man redet hier dann von sogen. Phantomasauktionen!
Es kommt, wie immer, darauf an, was vereinbart wurde.
Da die Darstellung von Bildern (Kunstwerken) in Auktionskatalogen gang und gäbe ist, kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer der Bilder dem Auktionator gegenüber der Veröffentlichenung der Fotos im Auktionskatalog zugestimmt haben.
Was mit dem Verleger eines Kunstkatalogs vereinbart ist, steht auf einem anderen Blatt geschrieben und ist nicht bekannt.
Da die Darstellung von Bildern (Kunstwerken) in Auktionskatalogen gang und gäbe ist, kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer der Bilder dem Auktionator gegenüber der Veröffentlichenung der Fotos im Auktionskatalog zugestimmt haben.
Was mit dem Verleger eines Kunstkatalogs vereinbart ist, steht auf einem anderen Blatt geschrieben und ist nicht bekannt.
Grundsätzlich einmal soweit ich das weiß bei dem/der Künstlerin. Und dann wird diese den Herausgebern des Katalogs bzw. den Auktionären die Rechte erteilt haben zum Zwecke der Bewerbung Fotos der Bilder zu machen und diese zu veröffentlichen. Solange man dann auch genau nachvollziehen kann, wer die Künstler sind sollte das kein Problem sein denke ich. Aber ich finde auch, dass Urheberrecht ziemlich umfassend und verzwickt sein kann, hinzu kommt im Falle von abgebildeten Personen auch noch der Datenschutz... Wenn das aber eine seriöse Auktion ist wird die sich da schon rechtlich abgesichert haben, vermutlich haben alle beteiligten Parteien ein Nutzungsrecht.
Hier greifen zweierlei Bildrechte. Die des Künstlers und die des Fotografen des Kunstwerkes.
In einem (Online)-Auktionskatalog sind Abbildungen von Kunstwerken frei von Lizenzgebühren (Schranke im Urheberrecht). Zweck ist der Verkauf des Kunstwerkes. Bei einem Ausstellungskatalog ist das ebenso. Zweck ist die Bewerbung der Ausstellung.
Bei einem Kunstband der allgemein über den Handel verkauft wird, ist die Abbildung des Kunstwerkes lizenzpflichtig. Zweck ist die (verkaufsfördernde) Abbildung selbst. Das gilt ebenso für (fast) jede andere Publikation in der die Abbildung erscheint. Handelt es sich aber um eine wissenschaftliche Arbeit, bei der die Abbildung einer Veranschaulichung oder eines Vergleichs dient, greifen auch wieder gewisse Schranken (Zitatrecht), die die Abbildung, unter Ausschluss einer anderen kommerzieller Nutzung, lizenzfrei machen können.
Das Urheberrecht am Kunstwerk hat der Künstler bzw. dessen Rechtsnachfolger bis 70 Jahre nach Tod des Künstlers. Danach gilt die Abbildung des Werkes als gemeinfrei.
Das Urheberrecht an der Fotografie des Kunstwerkes hat der Fotograf bzw. dessen Arbeitgeber. (z. B. ein Auktionshaus). Ansonsten ist die Fotografie einem Kunstwerk gleich, wie oben genannt, geschützt.
Der Eigentümer eines Kunstwerkes hat nicht automatisch auch die Urheberrechte an seinem Werk. Er ist sogar verpflichtet unter Umständen dem Inhaber der Rechte, in der Regel ist das der Künstler bzw. dessen Rechtsnachfolger, Zugang zu seinem Kunstwerk zu gewähren, zum Beispiel., um es zur Erfassung eines Werkverzeichnisses fotografieren, auszumessen und begutachten zu können.
(Kommentar bitte gendergerecht lesen)
In einem (Online)-Auktionskatalog sind Abbildungen von Kunstwerken frei von Lizenzgebühren (Schranke im Urheberrecht). Zweck ist der Verkauf des Kunstwerkes. Bei einem Ausstellungskatalog ist das ebenso. Zweck ist die Bewerbung der Ausstellung.
Bei einem Kunstband der allgemein über den Handel verkauft wird, ist die Abbildung des Kunstwerkes lizenzpflichtig. Zweck ist die (verkaufsfördernde) Abbildung selbst. Das gilt ebenso für (fast) jede andere Publikation in der die Abbildung erscheint. Handelt es sich aber um eine wissenschaftliche Arbeit, bei der die Abbildung einer Veranschaulichung oder eines Vergleichs dient, greifen auch wieder gewisse Schranken (Zitatrecht), die die Abbildung, unter Ausschluss einer anderen kommerzieller Nutzung, lizenzfrei machen können.
Das Urheberrecht am Kunstwerk hat der Künstler bzw. dessen Rechtsnachfolger bis 70 Jahre nach Tod des Künstlers. Danach gilt die Abbildung des Werkes als gemeinfrei.
Das Urheberrecht an der Fotografie des Kunstwerkes hat der Fotograf bzw. dessen Arbeitgeber. (z. B. ein Auktionshaus). Ansonsten ist die Fotografie einem Kunstwerk gleich, wie oben genannt, geschützt.
Der Eigentümer eines Kunstwerkes hat nicht automatisch auch die Urheberrechte an seinem Werk. Er ist sogar verpflichtet unter Umständen dem Inhaber der Rechte, in der Regel ist das der Künstler bzw. dessen Rechtsnachfolger, Zugang zu seinem Kunstwerk zu gewähren, zum Beispiel., um es zur Erfassung eines Werkverzeichnisses fotografieren, auszumessen und begutachten zu können.
(Kommentar bitte gendergerecht lesen)