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"dem Vermieter steht eine angemessene Zeit zur Überprüfung der Frage, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat, zu; für die Abrechnung hat der Vermieter in der Regel ca. 3 - 6 Monate zur Verfügung; je nach Fallgestaltung kann die Frist auch länger oder kürzer sein, wobei es darauf ankommt, in welcher Zeit es dem Vermieter zuzumuten ist, gegenüber dem Mieter abzurechnen (so auch BGH VIII ZR 71/05)."
[url=http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Mietkaution/mietkaution_rueckzahlung.htm]
Quelle[/url]
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Wenn keine Forderungen mehr offen isnd, muss die Kaution unverzüglich zurückgezahlt werden. Dieses unverzüglich bedeutet, nicht erst zur nächsten Jahresabrechnung. Es darf aber die Jahresabrechnung des laufenden Jahres abgewartet werden, um zu prüfen, ob noch Forderungen offen sind.
Er muss diese eigentlich sofort nach Auszug aus der Wohnung erstatten. Am besten macht man eine formelle Übergabe und erstellt ein Übergabeprotokoll. Vermieter hat bei Ansatzpunkten für einen Kautionsfall Bedenkzeit, Gerichte erlauben drei, maximal 6 Monate. Bei offenen NK-abrechnungen darf er nur einen Teil zurückbehalten.
Im Normalfall sollte der Vermieter die Kaution innerhalb von 6 Monaten zurückzahlen, was auch gesetzlich festgelegt ist. Zumeist beruft er sich auf offene Betriebkostenabrechnung, um diese Frist auszureizen. Aber es gibt auch Vermieter, die hier kulanter sind. Am besten ist es mit dem Vermieter darüber direkt zu reden.