bh_roth
Sie hat es mir verboten, was mir ziemlich wurscht war. Meiner Rechtsauffassung nach ist ein "Abgebildeter" durch das KunstUrhG nur insoweit geschützt, dass ich ohne Einverständnis des Abgebildeten das Bild nicht verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen darf. Auf Ausnahmen hochgestellter Persönlichkeiten will ich nicht eingehen.
Dass das Mädchen das verbieten wollte, braucht nicht diskutiert zu werden. Es geht mir nur um das Recht auf das eigene Bild, geschützt durch §22 ff KunstUrhG
Darf ich meine Enkelin fotografieren?
Sie hat es mir verboten, was mir ziemlich wurscht war. Meiner Rechtsauffassung nach ist ein "Abgebildeter" durch das KunstUrhG nur insoweit geschützt, dass ich ohne Einverständnis des Abgebildeten das Bild nicht verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen darf. Auf Ausnahmen hochgestellter Persönlichkeiten will ich nicht eingehen.
Dass das Mädchen das verbieten wollte, braucht nicht diskutiert zu werden. Es geht mir nur um das Recht auf das eigene Bild, geschützt durch §22 ff KunstUrhG
Antworten (16)
Für Deutschland kann ich dir eine Antwort geben ...
Maßgeblich ist hier nicht nur allein das KunstUrhG, sondern auch das "allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde).
Ausserdem zu beachten: §201 a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) .
Maßgeblich ist hier nicht nur allein das KunstUrhG, sondern auch das "allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde).
Ausserdem zu beachten: §201 a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) .
ing, bleib bei der Technik, da bist besser aufgehoben ...
§201a StGB "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme HERSTELLT ...."
Und die genannten Artikel des GG beziehen sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht....
§201a StGB "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme HERSTELLT ...."
Und die genannten Artikel des GG beziehen sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht....
Oder, aus dem BGH-Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 -, NJW 1995, 1955,1956 f:
„Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbes. auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.“
„Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbes. auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.“
Lieber Ing - > auch dazu hatte ich sowohl ein höchstrichterliches Urteil als auch die enstprechenden Artikel des GG angeführt; das StGB diente nur der Klärung der Frage der tatsächlichen Strafbarkeit.
Eigentlich ist es doch ganz einfach:
1. Fragen vor der Aufnahme
2. Die Wünsche desjenigen akzeptieren.
Eigentlich ist es doch ganz einfach:
1. Fragen vor der Aufnahme
2. Die Wünsche desjenigen akzeptieren.
Deine eventuelle strafrechtliche Nichtinanspruchnahme berührt dann aber nicht die zivilrechtlichen Ansprüche deiner Enkeltochter gegen dich - als da wären Unterlassungsanspruch, Gegendarstellungsanspruch, Widerruf bzw.Berichtigung/Ergänzung, Anspruch auf Richtigstellung, Schadenersatz und Anspruch auf Geldentschädigung....
Du siehst, mein lieber bh, ein wenig komplizierter ist die Sache schon. Alles was hier gesagt gilt übrigens auch für Deutsche Staatsbürger, die sich zeitweise ggf. auch überwiegend außerhalb Deutschlands aufhalten!
Auch ein Kind darf Nein sagen, wenn es nicht fortografiert werden ( auch bei anderen Gelegenheiten) will. Manche Kinder brauchen Kurse, um dies zu lernen. Denke an die vielen Kinder, die missbraucht werden. Dein Recht am Bild ist in diesem Fall kein Recht.
Lieber Amos, ein nackeliges Kind kann es in USA am Strand nicht geben, weil das verboten ist. Da muss selbst ein 2-jähriges Mädchen am Strand entweder einen einteiligen Badeanzug oder ein Bikinioberteil tragen. Ist verrückt, in einem Alter, in dem man noch nicht sehen kann, ob es mal ein Männlein oder ein Weiblein wird. Wenn du dort als deutsches Elternpaar mit deinen kleinen Kindern so baden gehst, wie du es in Italien oder Frankreich oder auch in Deutschland machen würdest, dauert es genau 2 Minuten, dann hast du das Gesetz auf dem Hals.
Nochmal zum Thema: ich habe für mich eine Lösung. Ich werde das nächste Mal der Enkelin einen Schokohasen geben, warten, bis sie den aufgegessen hat, und kann sie dann straffrei fotografieren, weil sie für das Foto mit der Schokolade von mir bezahlt wurde. Ich gebe allerdings zu, dass das bei ihr nur ein einziges Mal klappt. Dann muss ich mir etwas anderes ausdenken.
Wenn die Kleine für jedes Bild Süßigkeiten bekommt, wird es nix mit Germanys next Topmodel, gut, es gibt schlimmeres. Wie wäre es, spielerisch ranzugehen ? Gemeinsam eine Lochkamera bauen, oder mit Lampe und Papierrolle einen Scherenschnitt herstellen. Erst vom Opa, dann die Oma, oder auch von der Zimmerplanze, irgendwann wird das Ego kommen...und das Enkelinchen möchte auch so ein Abbild haben.
Lieber ing,
"schon bin ich im Bereich der grundgesetzlich geschützten künstlerischen Freiheit und brauche die Zustimmung des Fotographierten nur noch für die Veröffentlichung "
ist so nicht ganz korrekt.
Denn schon bist du im Bereich kollidierender Grundrechte - und bei einer Wertung der aufeinander treffenden Interessen zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf künstlerische Freiheit wirst du mit letzterem schnell den Kürzeren ziehen.
Denn dieses generiert sich aus Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) - deine "künstlerische Freiheit" aus Art. 5 (3) GG hat da deutlich engere Grenzen.
"schon bin ich im Bereich der grundgesetzlich geschützten künstlerischen Freiheit und brauche die Zustimmung des Fotographierten nur noch für die Veröffentlichung "
ist so nicht ganz korrekt.
Denn schon bist du im Bereich kollidierender Grundrechte - und bei einer Wertung der aufeinander treffenden Interessen zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf künstlerische Freiheit wirst du mit letzterem schnell den Kürzeren ziehen.
Denn dieses generiert sich aus Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) - deine "künstlerische Freiheit" aus Art. 5 (3) GG hat da deutlich engere Grenzen.
"Auf hoher See und vor Gericht ..."
Trotzdem sind die in Artikel 1 bis 4 postulierten Grundrechte regelmäßig höher einzuschätzen als die mehr personalisierten Grundrechte der nachfolgenden Artikel, die engeren Grenzen unterworfen sind.
Trotzdem sind die in Artikel 1 bis 4 postulierten Grundrechte regelmäßig höher einzuschätzen als die mehr personalisierten Grundrechte der nachfolgenden Artikel, die engeren Grenzen unterworfen sind.
Mir hat er versucht zu verkaufen er wäre eine Sie.
Vielleicht ist er selbst nicht mehr sicher ?
Ich kenne seine Fotos im foto forum vom *
Devotes Halsband und Nippelpiercing aber kein Maulkorb ( hihi)
Vielleicht ist er selbst nicht mehr sicher ?
Ich kenne seine Fotos im foto forum vom *
Devotes Halsband und Nippelpiercing aber kein Maulkorb ( hihi)