Haftstrafe im DDR Gefängnis warum wird die Zeit nicht angerechnet
Von 1973- 1986 habe Ich in der DDR im Strafvollzug gesessen habe dort immer
gearbeitet ,warum wird die Zeit nicht angerechnet bei der Rentenzahlung.
gearbeitet ,warum wird die Zeit nicht angerechnet bei der Rentenzahlung.
Antworten (2)
Nach dem Recht der DDR waren für Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges grundsätzlich keine Beiträge zu zahlen. Entsprechende Zeiten sind daher grundsätzlich nicht als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen.
Daran hat auch das Strafvollzugsgesetz der DDR vom 07.04.1977, mit dem die Zeit des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt wurde, nichts geändert. Diese Gleichstellung für die Rentenberechnung nach dem Recht der früheren DDR ist für die Beurteilung im Rahmen des § 248 Abs. 3 SGB VI unbeachtlich, da nach dieser Vorschrift nur Zeiten angerechnet werden können, für die tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Haftzeiten, die durch eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 07.04.1977 nachgewiesen werden, sind daher keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI.
(Zitat ohne Quellenangabe, kann man selbst finden)
Daran hat auch das Strafvollzugsgesetz der DDR vom 07.04.1977, mit dem die Zeit des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt wurde, nichts geändert. Diese Gleichstellung für die Rentenberechnung nach dem Recht der früheren DDR ist für die Beurteilung im Rahmen des § 248 Abs. 3 SGB VI unbeachtlich, da nach dieser Vorschrift nur Zeiten angerechnet werden können, für die tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Haftzeiten, die durch eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 07.04.1977 nachgewiesen werden, sind daher keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI.
(Zitat ohne Quellenangabe, kann man selbst finden)