Waltershofnarren1956
Hat ein Widerspruchsbescheid bei abgelehnten Zahlungen der Krankenkasse Aussicht auf Erfolg?
Antworten (5)
Klar kann so was Erfolg haben. Am besten informierst du dich mal, wie andere Krankenkassen in einem vergleichbaren Fall reagiert haben. Und suchst gute Argumente heraus.
langsam, der Bescheid mit der Ablehnung der zahlung kommt von der Kasse. Gegen diesen Bescheid lege ich Widerspruch ein, über diesen Widerspruch wird entschieden und die Entscheidung wird mir in einem Widerspruchsbescheid mitgeteilt. Ergo: nich ich habe einen Widerspruchsbescheid ausgestellt, sondern die Krankenkasse. Folglich verstehe ich den Sinn dieser Frage nicht, es sei denn, der Fragesteller hätte sich vertan. Und dann gilt: Was hast Du zu verlieren? Mehr als noch mal "nein" sagen kann die kasse auch nicht. Aber wenn Du Dich nicht wehst, verlierst Du auch die Chance, dass sie ihr "Nein" noch mal überdenkt...
Wenn man mit sich selber realistisch ist und nicht aus Humbug Leistungen beantragt hat, sollte man unbedingt einen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Es ist ratsam, sich bei diesem Weg von einem Fachanwalt für Sozial- oder Krankenkassenrecht unterstützen zu lassen. Oft reicht ein einziger Brief mit den richtigen Begründungen aus und man hat ein Erfolgserlebnis.
Ja, auf jeden Fall, gibt es eine gute Chance auf Erfolg, wenn man fristgerecht Widerspruch gegen solch eine Entscheidung einlegt. Auf alle Fälle sollte man sich aber vorher umfassend beraten lassen, inwiefern wirklich der Anspruch besteht, oder man es sich einfach nur selber wünscht. Ein Anwalt für Sozialrecht ist oftmals sehr hilfreich und oft reicht ein einziges formvollendetes Schreiben mit den richtigen Argumenten, dass die Leistungen erstattet werden.
In der Regel hat der eingelegte Widerspruch bei der Krankenkasse keinen Erfolg.
Hat man also einen ablehnenden Bescheid der gesetzlichen Krankenkasse erhalten, kann man innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch einlegen, wenn dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beilag. Ohne Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist ein Jahr. Der Widerspruch selbst kann nur vom Kassenpatienten eingereicht werden. Ein Arzt kann sich lediglich mit einem beigelegtem medizinischen Attest äußern. Nach der Ablehnung des Widerspruchs kann eine Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Der Käger hat das Recht sich selbst zu verteidigen.
Hat man also einen ablehnenden Bescheid der gesetzlichen Krankenkasse erhalten, kann man innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch einlegen, wenn dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beilag. Ohne Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist ein Jahr. Der Widerspruch selbst kann nur vom Kassenpatienten eingereicht werden. Ein Arzt kann sich lediglich mit einem beigelegtem medizinischen Attest äußern. Nach der Ablehnung des Widerspruchs kann eine Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Der Käger hat das Recht sich selbst zu verteidigen.