Diana Ludwig
Kann bei einem Geschäftsführerwechsel der Neue für die Vergehen des Alten in irgendeiner Form belangt werden?
Antworten (4)
Nein, kann er nicht, obwohl man bei einem Pseudo-Wechsel der Geschäftsleitung innerhalb der Familie, manchmal gerne möchte, dass die alte Geschäftsleitung für ihre Fehler und Mißentscheidungen belangt werden könnte. Ein Wechsel der Geschäftsleitung ist wie eine Neugründung zu sehen.
Wechselt der Geschäftsführer in einer Firma durch Verkauf oder Übergabe, dann kann die neue Geschäftsleitung nicht mehr für irgendwelche Fehler aus der Vergangenheit der ehemaligen Geschäftsleitung belangt werden. Eine Geschäftsübergabe ist wie eine Neugründung. Auch wenn es sich um einen angestellten Geschäftsführer handelt, so ist dieser von seiner Person aus, aus der Haftung der Altlasten befreit. Ansprüche können aber nach wie vor an den ehemaligen Geschäftsführer gestellt werden.
Ob die Übernahme der Geschäftsführerstellung ausreicht, ist umstritten. Die herrschende Rechtssprechung und Lehre
bejahte dies allerdings, so dass hier erhebliche Risiken auch für den aktuellen
Geschäftsführer liegen.
Der „Strohmann“ haftet als tatsächlich eingetragener Geschäftsführer ohnehin zivil- und
strafrechtlich voll. Das ist gerade bei der Unternehmensnachfolge zu beachten: Der
eingetragene Nachfolger wird strafrechtlich mit und neben dem „faktischen“
Geschäftsführer ( dem „ursprünglichen“ GF, der nicht loslassen kann) belangt
bejahte dies allerdings, so dass hier erhebliche Risiken auch für den aktuellen
Geschäftsführer liegen.
Der „Strohmann“ haftet als tatsächlich eingetragener Geschäftsführer ohnehin zivil- und
strafrechtlich voll. Das ist gerade bei der Unternehmensnachfolge zu beachten: Der
eingetragene Nachfolger wird strafrechtlich mit und neben dem „faktischen“
Geschäftsführer ( dem „ursprünglichen“ GF, der nicht loslassen kann) belangt