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Gast

Kann ein Reiseveranstalter nach Rechnungslegung den Reisepreis erhöhen?

Ich habe eine Kreuzfahrt für 969,- Euro gebucht, die Rechnung dafür erhalten und bereits eine Anzahlung geleistet. Jetzt sagt der Reiseveranstalter, dass ein Irrtum vorgelegen hat, die Reise soll 1369,- Euro kosten.
Frage beantworten Frage Nummer 3000132083 Frage melden

Antworten (3)
Tiny
Geld zurückfordern. Irgendwie gibt es irgendwo auch ein Recht auf Fehler bei der Ausschreibung/Auszeichnung. Satte 30% Unterschied sind in meinen Augen sicherlich ein Grund, den Preis nicht zu akzeptieren
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Fiete11
Ja, ja. Irgendwie und irgendwo findet sich alles. Wozu also brauchen wir Rechtskenntnisse.

Wenn der Veranstalter den Reisepreis tatsächlich wegen Irrtums anfechten will, ist es fraglich, ob er damit durchkommt.

Sind allerdings die Hafen-, Liegegebühren oder Beförderungskosten gestiegen, darf er das nachberechnen. Allerdings auch nicht unbegrenzt.

Lies Dich hier mal rein, vielleicht findest Du Deine Situation wiedergegeben.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/reise-mobilitaet/urlaub-buchen/noch-zu-hause-und-schon-aerger-wenn-die-gebuchte-reise-teurer-wird-10420

Meine Vermutung (ohne jetzt Deine explizite Situation zu kennen) wäre, Du kannst vom Vertrag zurücktreten und Dir Deine Anzahlung wiederholen.
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Plämm
Hallo Gast. Lesen Sie Mal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Vertragspartners. Mit einiges Sicherheit werden Sie dort eine Klausel, dass "... bei Preiserhöhungen der Geschäftspartner des Reiseveranstalters kann der Reisepreis angepasst werden ... " (so, oder ähnlich). Wenn Sie dies so finden, kann nur noch ein Richter entscheiden, ob eine Reisepreiserhöhung von 30 % gerade noch im Rahmen des Erträglichen, oder aber, im Gegenteil, über dem vom Reisenden noch zu erduldenden potenziellen Preisanstieg liegt. Finden Sie im Vertragstext keine solche Klausel vor, haben Sie vor einem Richter große Chancen, eine Rückerstattung in vollem oder teilweisem Umfang zu erstreiten. Aber auch da sind die Chancen nicht 100%, sondern hängen davon ab, ob der Richter sein Urteil auf "der allgemeinen Lebenserfahrung des Normalsterblichen" basiert, dass nämlich alle "fixen" Reisepreise sich wegen preistreibenden Ereignissen, welche der Einflussnahme des Reiseveranstalters nicht unterliegen, erhöhen können. So oder so besteht für Sie ein Prozessrisiko, im zweiten Falle jedoch ein kleineres.
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