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Gast

kaufpreiszahlung vor Schlüsselübergabe

Notartermin wäre im Monat April
Verkäufer würde aber erst im Dezember ausziehen .
Schlüüselübergabe somit Dezember .
Er möchte aber mit Abschluß des Notarvertrsages die Hälfte des Kaufpreises .
Obwohl er erst im Dezember ausziehen kann.
Steht ihm ein Teil des Geldes zu ?
Frage beantworten Frage Nummer 3000120482 Frage melden

Antworten (8)
Deho
Das kann natürlich vertraglich geregelt werden, auch ob der Verkäufer mietfrei von April bis Dezember in Deinem Eigentum wohnen darf.

Eigentlich ist aber der Notar für die sichere Abwicklung des Immobilienkaufs zuständig, und normalerweise wird das über ein Notaranderkonto abgewickelt. Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf dieses Konto ein, und der Verkäufer bekommt das Geld, sobald alle Verpflichtungen erfüllt sind.

Mich wundert, dass Du hier diese Frage stellst und nicht Deinem Notar. Oder ist das gar nicht Dein Notar, sondern der des Verkäufers? Dann Vorsicht! Üblicherweise bestimmt der Käufer den Notar, der den Verkauf beurkunden soll.
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elfigy
Die Frage ist schon beantwortet. Ich will nur noch ergänzen, dass du dafür Gegenleistungen fordern kannst.
Ich habe in so einem Fall sogar den ganzen Kaufpreis bezahlt. Der Vorbesitzer wohnte darin noch sechs Monate. Anstatt Miete verlangte ich, dass er genau definierte Vorarbeiten für die anschließende Renovierung erbringen musste.
Nur mal als Beispiel, was du alles regeln kannst.
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elfigy
Ich fand das damals schon schlüssig. Der Vorbesitzer bräuchte das Geld aus dem Objekt, um sein neues Haus fertig bauen zu können. Aber natürlich musste er auch in der Zeit irgendwo wohnen.
Man könnte in dem Fall des Gastes ja eine Konventionalstrafe vereinbaren, wenn er nicht auszieht.
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elfigy
Das Problem hier ist, dass er nicht Eigentümer wird, solange nur die Hälfte gezahlt wird. Für den Kredit könnte er auch anteilig Miete verlangen. Den Rest kann man regeln. Der Käufer bekommt ja noch Geld. Man könnte die Konventionalstrafe als Sicherheitsleistung beim Notar hinterlegen, mit der Vereinbarung, dass die eigentumsübergabe erfolgt.
Der Notar wird das alles sauber regeln können.
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elfigy
Ich hatte selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Anzahlung dinglich abgesichert wird. Dass alle alten Grundschulden gelöscht sind usw.
Ich wußte nicht, dass man das ausdrücklich erwähnen muss.
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elfigy
So war es bei mir auch. Aber bei der Anzahlung gibt es noch keine Eigentumsübertragung im Grundbuch,
Da kann der Notar das Geld für die Anzahlung nur treuhänderisch verwalten, bis die Grundschuld dafür eingetragen ist. Das ist wahrscheinlich das einfachste. Dass er sich als hälftigen Miteigentümer eintragen lässt, dürfte nicht notwendig sein.
Dann kann der Käufer einen befristeten Mietvertrag für seinen Anteil mit dem Verkäufer machen.
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Matthew
Wir haben das in einem ähnlichen Fall so gelöst:
Verkäufer ist beruflich in eine andere Stadt gezogen. Tochter stand aber kurz vor dem Abi.
Vollständiger Hausverkauf sofort, aber Frau und Tochter bleiben als Mieter wohnen und zahlen natürlich Miete bis zum endgültigen Auszug. Mann finanziert aus dem Verkaufserlös den Hauskauf am Zielort.

Natürlich gibt es ein geringes Rest-Risiko dass Frau und Tochter, aus welchen Gründen auch immer, dann doch nicht bzw. mit Verspätung ausziehen. Aber die Besitz-Verhältnisse sind sauber und das Rest-Risiko nicht existenz-bedrohend. Wir hatten eine Klausel drin, dass bei Nicht-Auszug die Rück-Abwicklung zu Lasten des Verkäufers geht.

Man muss bei solchen Beträgen sicher vorsichtig sein, aber nicht gleich paranoid.

Einen Verkauf so lange in der Schwebe zu halten, hätte ich aber wohl eher nicht gemacht.
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DerDoofe
Kein Notar würde einen so konstruierten Vertrag beurkunden. Es hat schon seinen Grund, dass der Gesetzgeber den Verkauf von Grundstücken einem strengen Verfahren unterwirft. Dazu zählt insbesondere die Haftung des Notars in solchen Angelegenheiten.

Das erwähnte Beispiel mit Mutter und Tochter: Wo ist da ein Restrisiko? Der Tag des Auszugs wird im Kaufvertrag festgelegt. Der Mieter unterwirft sich unter Verzicht auf den Rechtsweg der Vollstreckung. Das bedeutet, wenn Mutter und Tochter zum vereinbarten Termin nicht raus sind, kommt am nächsten Tag der Gerichtsvollzieher mit einem Möbelwagen. Räumungsschutz gibt es in diesem Fall nicht.
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