Antworten (5)
Die Verjährungsfrist für Mieten beträgt seit Januar 2002 drei Jahre. Fristbeginn ist das Ende des Jahres, in dem die Schulden entstanden sind.
Ist ein GERICHTLICHES Mahnverfahren eingeleitet, entsteht eine titulierte Forderung, deren Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt.
Eine private "Zahlungsaufforderung" oder eine außergerichtliche Mahung hemmt die Verjährungfrist dagegen nicht.
Ist ein GERICHTLICHES Mahnverfahren eingeleitet, entsteht eine titulierte Forderung, deren Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt.
Eine private "Zahlungsaufforderung" oder eine außergerichtliche Mahung hemmt die Verjährungfrist dagegen nicht.
Nur wenn der Vermieter sie nicht einfordert. Und wenn im Vertrag eine regelmäßige Überweisung vereinbart ist, dann gilt das als angefordert. Nur wenn eine Abbuchung vereinbart ist und diese nicht erfolgt, kann nach einer Weile die Verjährung geltend gemacht werden.
Ausstehende Mietzahlungen können verjähren, wenn der Vermieter seine noch ausstehenden Forderungen nicht innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen geltend macht. Die Verjährungsfrist für regelmäßige Zahlungen wie Mieten oder Nachforderungen und Rückzahlungen von Betriebskosten dauert drei Jahre. http://www.hausverwalter-vermittlung.de/
Wer die Miete nicht zahlen kann und sich dadurch hohe Schulden ansammeln, kann den Weg der Privatinsolvenz wählen. Nach der Restschuldbefreiung, die vom Amtsgericht durch geführt wird, wird man Schuldenfrei gesprochen. Natürlich wird der Mietvertrag gekündigt und man muss eine andere Wohnung suchen.