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StechusKaktus

Lohnt sich hier eine Einkommensteuererklärung?

Meine Tochter studiert auswärts, hat ihren Lebensmittel Punkt weiter bei einem Elternteil, erhält Unterhalt und verdient sich Geld hinzu, für das sie auch Steuern anführt.
a) Muss sie den Unterhalt als "Einkommen" versteuern?
b) In welchem Umfang kann sie "doppelte Haushaltsführung" geltend machen?
c) Können eventuelle Verluste in die Zukunft vorgetragen werden?
Vielen Dank im Voraus!
PS: Antworten a la "Geh doch zum Steuerberater" halte ich für entbehrlich
Frage beantworten Frage Nummer 3000272174 Frage melden

Antworten (20)
netter_fahrer
e) "Lebensmittelpunkt" wird in einem Wort geschrieben, wird sonst ein sonderbar' Ding...
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Skorti
Sehe ich ähnlich zum Thema Steuern auf den Unterhalt.
Sehe ich schwierig beim Thema "doppelte Haushaltsführung"
Zahlt die Tochter beim Elternteil Miete? Sie kann doppelte Haushaltsführung nur geltend machen, wenn sie nachweisen kann, dass ihr am Erstwohnsitz finanzielle Kosten entstehen, die über eine Bagatellgrenze von 10% der monatlichen Kosten hinausgeht.
Dabei versteh ich nicht, ob der Beitrag 10% von ihren monatlichen Kosten oder 10% von den monatlichen Kosten der Wohnung bedeutet.

Also wenn der Elternteil der Tochter zumindest offiziell 100,00 Euro abnehmen will und diese in seiner/ihrer Steuererklärung wieder angeben will und darauf Steuern zahlen will ... dann ja.
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StechusKaktus
Danke, damit kann ich schon etwas anfangen.
Ich werde ihr empfehlen, eine aufzusetzen, weil die Arbeitgeber ja jede Menge Steuern abgeführt haben, die sie dann, wenn der Unterhalt nicht als Einkommen angerechnet wird, zurück bekommen kann.

Beim Punkt e) habt ihr sicher schon geahnt, dass hier einmal mehr die Autokorrektur ihr Unwesen getrieben hat.
Die bringt mich noch an den Rand eines Nervenzusammenbruchs...
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ingSND
a) nein
b) gar nicht - weil sie am ersten Wohnsitz keinen "eigenen" Hausstand unterhält, ist der andere nicht ihr zweiter
c) ja

Es lohnt sich auf jeden Fall, weil sie zumindest ihre gezahlten Steuern wohl zurück bekommt.
Vielleicht auch an die Arbeitnehmer-Sparzulage denken, das ist mir damals zu spät eingefallen.
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ingSND
@kackmann Steuerberater für Studenten mit Nebenjob und ohne Behinderung oder sonstige sehr ungewöhnliche Umstände ist einfach lächerlich!
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ingSND
rayer, Du bist der König und weißt alles.
Ich bleibe bei meiner Antwort. Möge, wer auch immer will, versuchen, als Student, der noch bei Mutti wohnt, einen Zweitwohnsitz steuerlich geltend zu machen. Ich wünsche viel Glück!
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ingSND
Ich würde es übrigens auf jeden Fall versuchen. Es gibt unterschiedliche Urteile im Netz, die das mal bejahen, mal verneinen.
Vielleicht hat rayer ja tatsächlich recht. Oder Dein Finanzbeamter glaubt, dass rayer recht hat.
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ingSND
Als ich meinen ersten richtigen Job hatte, dachte ich auch, ich bräuchte einen Steuerberater. Der hat dann ein Drittel meiner Belege als nicht absetzbar gestrichen und dafür fast 500 DM haben wollen. Das war fast die Hälfte von dem, was übrig geblieben war.
Im Jahr danach habe ich das selber gemacht. Das FA hat im ersten Durchgang ein Zehntel meiner Belege nicht anerkannt und nach meinem Einspruch auch die durchgewunken. Seither spare ich mir diese Kosten.
Es gibt sicher eine ganze Reihe von Menschen, die einen Steuerberater brauchen. Aber für einen"Standard" Arbeitnehmer rechnet er sich in aller Regel nicht.
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ingSND
Das ist eher nicht so ungewöhnlich. Man darf als Student z.B. 3 Monate im Jahr voll arbeiten, ohne SV-pflichtig zu werden. Da kann man in de Semesterferien sein Studium teilfinanzieren. Bei Steuerklasse 1 zahlst Du in den drei Monaten aber mal richtig Steuern, weil die Lohnsteuertabellen, davon ausgehen, dass Du das ganze Jahr so verdienst.
Und weil es wegen des ständigen Missverständnisses zwischen Studentenwerk und den Eltern über die zumutbare Höhe des Unterhalts kaum noch BaföG gibt, arbeiten auch viele als Hiwi an den Hochschulinstituten. Da wird recht gut gezahlt und mit einem 16h-Vertrag hbist Du unabhängig von den Eltern, dafür kommst Du aber auch in den Genuss von Steuerzahlungen.
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ingSND
Natürlich bekommst Du das mit der Einkommensteuererklärung zurück, darüber sprechen wir doch gerade.
Als Hiwi 10.000 €/Jahr sollte problemlos möglich sein.
Und in den Semesterferien reichen irgendwas zwischen 800 und 1500 €/Monat aus, um Steuern abführen zu müssen (die man im nächsten Jahr wieder bekommt)
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ingSND
Für den Ausgleich, den Du da meinst, musst Du das ganze Jahr über bei einem AG gearbeitet haben, dann erfolgt das mit der Dezemberabrechnung. Wenn du nur in den Semesterferien Juli bis September arbeitest, dann findet dieser einfache Ausgleich nicht statt.
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ingSND
§ 42b Abs. 1 Satz 3 EStG:
"Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn:
...
4a. die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt"
Das ist der Fall ab einem Zeitraum von wenigen Tagen, für die kein Lohnanspruch besteht.
Wiki formuliert das noch deutlicher:
" Aufgrund folgender Ausschlusstatbestände darf für einzelne Arbeitnehmer der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber nicht durchgeführt werden:
...
Der Arbeitnehmer war nur für einen Teil des Ausgleichsjahres bei dem Arbeitgeber beschäftigt."
Da Du behauptest, das sei Unsinn, ist es natürlich Unsinn. Zumindest befinde ich mich mit dem Unsinn aber in illustrer Gesellschaft.
Ein schönes, sonniges Wochenende.
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ingSND
Tja, manuelle Prüfung der Antwort, die kommt so schnell nicht.
Ich empfehle den Paragraphen 42b des Einkommensteuergetzes.
Oder eine bekannte Online-Enzyklopädie im Web

Beide sind natürlicher völliger Unsinn, weil Du anderer Meinung bist. Aber zumindest befinde ich mich in guter Gesellschaft mit meinem Unsinn.
Ein schönes Wochenende
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ingSND
Erstaunlich, dass das jetzt durchkommt. Ich überlege, ob das Paragraphenzeichen oder die Nennung des Online-Lexikons die manuelle Prüfung verursacht hat.
Das werde ich doch jetzt mal mit zwei weiteren Antworten ausprobieren ...
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ingSND
Versuch 1 von 2
Wenn das hier zu lesen ist, dann verursacht §42 Abs. 1 Satz 3 keine manuelle Prüfung
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ingSND
Versuch 2 von 2: wenn das hier zu lesen ist, dann verursacht Wikipedia keine manuelle Prüfung
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ingSND
Naja, der Paragraph 42b beschreibt u.a. die Bedingungen, unter denen ein LSt- Jahresausgleich NICHT möglich ist. Dann nämlich, wenn man nicht das ganze Jahr über dort beschäftigt war.
Aber wie gesagt, alles Fake-news, die Finanzämter sollten besser mal bei Dir nachfragen.
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ingSND
Sobald eine Fehlzeit von mehr als fünf Tagen im Kalenderjahr vorliegt, DARF der AG keinen Lohnsteuerjahresausgleich mehr machen.
Und jetzt ist wirklich mal gut.
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Skorti
Naja, dass sieht Haufe.de aber anders. Ebenso LexOffice.org, Lohn1*1 etc.
2.1.2 Ununterbrochenes Dienstverhältnis
Die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres ohne Unterbrechung beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Ende des Kalenderjahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs ausgeschlossen.

Es ist zwar egal, in welchem Zeitraum die Arbeit erfolgte, aber der Arbeitsvertrag muss vom 01.01. bis zum 31.12. des Jahres laufen.

Aber wir wissen von Stechus Tochter gar nicht, ob sie während des Studiums immer beim gleichen Arbeitgeber arbeitet. Wenn ja, wissen wir nicht, ob sie zeitlich befristete Verträge hat, jeweils für die Semesterferien oder einen durchgehenden für das ganze Jahr.
Wir wissen nicht einmal, ob die Tochter sich überhaupt in einem abhängigen Arbeitsverhältnis steht oder ob sie als Selbstständige für mehrere Firmen tätig ist.
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Skorti
Es geht nicht um Tagelöhner, es geht um normale Arbeitnehmer, die z.B. zum 01.07. den Arbeitgeber wechseln.
Der alte Arbeitgeber ist nur in der Lage das durchschnittliche steuerpflichtige Gehalt für die ersten 6 Monate zu berechnen, der neue Arbeitgeber kann es nur für die letzten 6 Monate. Darum dürfen beide Arbeitgeber keinen automatischen Ausgleich erstellen. Ihnen fehlen dafür die Daten. Es ist verboten.
Selbst bei einem "Tagelöhner" gilt, woher soll der Arbeitgeber wissen, ob denn der Tagelöhner nicht mit Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber, doch in die Steuerpflicht gerutscht ist. Er darf es darum nicht.
Darum fängt der § 42b des EStG auch so an:
Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben,
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