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Gast

Mahngebühren der Psychotherapeutenkammer Berlin

Die Kammer hat in ihrer Beitragsordnung ein Gebührenverzeichnis festgelegt, wonach
10 € bei Mahnungen fällig sind. Ist das rechtens? Muß das hingenommen werden?
Frage beantworten Frage Nummer 3000105764 Frage melden

Antworten (3)
hphersel
Man muss da schon genauer lesen. Säumniszuschlag und Mahngebühren sind nämlich zwei Paar Stiefel.
Mahngebühren dürfen nach richterlicher Feststellung nur für tatsächlich angefallene Kosten entstehen.
Dir vom Fragesteller genannte Geührenordnung redet aber von Säumniszuschlägen, die bei der 1. Mahnung bereits 10 Euro betragen können. Der Begriff "Säumniszuschlag" stammt aus dem Verwaltungsrecht und beschreibt "ein Druckmittel eigener Art, das die Kostenschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Sie weisen aber auch Zinscharakter auf, da sie als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung über die Fälligkeit der Kostenschuld anzusehen sind."
Säumniszuschläge gelten für Gebühren, Beiträge oder Steuern - und dürfen damit auch von der Psychotherapeutenkammer Berlin erhoben werden, die ja Gebühren erhebt.

Vielleicht noch zur Klarstellung: Die vom Fragesteller genannte Beitragsordnung bezieht sich nicht auf Rechnungen, die Psychotherapeuten an ihre Klienten schicken, sondern gilt für Leistungen, die die Kammer für ihre Mitglieder, also für die Psychotherapeuten selber, erbringt.
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micle
Nein, das muss man nicht hinnehmen. Man kann das umgehen, indem man fristgerecht zählt.
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DerDoofe
Die Psychotherapeutenkammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber Gebühren kann sie nicht erheben. Dabei handelt es sich nämlich um Geldleistungen, die der Staat und seine Einrichtungen aufgrund eines Gesetzes erheben. Die Höhe der Gebühren wird in Anlagen geregelt. Nur wenige nichtstaatliche Einrichtungen und Personen können Gebühren erheben. Beispiel Rechtsanwälte: Das Gesetz ist die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, kurz BRAGO. Die oben erwähnte Kammer erhebt Kosten auf der Basis einer selbst gegebenen Satzung. Diese Kosten kann man der Höhe nach anfechten, die Gebühren eines Rechtsanwaltes dagegen nicht. Hier müsste man zunächst das Gesetz anfechten.

Für Otto Normalverbraucher ist das natürlich Erbsenzählerei. Der Begriff ‚Gebühren’ ist im allgemeinen Sprachgebrauch fest verankert. Wer jedoch aufgrund einer ‚vergessenen’ ‚Gebühr’ auch noch ‚Mahngebühren’ zahlen soll, kann sich beruhigt zurück lehnen. Nach dem Gesetz fragen. Hat er nicht? Kriegt er nix! Mit Negativfeststellungsklage drohen, vielleicht auch noch Anzeige wegen Amtsanmaßung erwähnen. Das führt zu einer neuen Rechnung. Und dann sollte man mieles Tipp beachten.
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