Antworten (5)
Ja,
Das nennt sich "Umkennzeichnung" und erfolgt bei der Zulassungsstelle mit folgenden Unterlagen:
- die "Verlusterklärung" zum fehlenden Nummernschild (musst eh vorher bei der Polizei abgeben)
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II bzw. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
- noch vorhandenes KFZ-Kennzeichen, wenn nur eines der KFZ-Schilder fehlt
- HU/AU - Bescheinigung
- Pass oder Ausweis
Das nennt sich "Umkennzeichnung" und erfolgt bei der Zulassungsstelle mit folgenden Unterlagen:
- die "Verlusterklärung" zum fehlenden Nummernschild (musst eh vorher bei der Polizei abgeben)
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II bzw. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
- noch vorhandenes KFZ-Kennzeichen, wenn nur eines der KFZ-Schilder fehlt
- HU/AU - Bescheinigung
- Pass oder Ausweis
Alex64,
du bist wirklich eine treue Seele. Du hast dir mit deiner Antwort richtig Mühe gegeben, vermutlich vorher sogar noch recherchiert. Wäre der Fragesteller wirklich an einer ernsthaften Antwort interessiert, hätte er einfach bei der Straßenverkehrsbehörde angerufen und eine freundliche Auskunft erhalten. Mehr aber nicht, den Fun-Faktor bekommt er nur hier.
du bist wirklich eine treue Seele. Du hast dir mit deiner Antwort richtig Mühe gegeben, vermutlich vorher sogar noch recherchiert. Wäre der Fragesteller wirklich an einer ernsthaften Antwort interessiert, hätte er einfach bei der Straßenverkehrsbehörde angerufen und eine freundliche Auskunft erhalten. Mehr aber nicht, den Fun-Faktor bekommt er nur hier.
Erst einmal muss es der Polizei und dem Strassenverkehrsamt gemeldet werden. Dann muss ein neues Kennzeichen beantragt werden. Falls der Dieb gefasst wird, können die Kosten dafür von ihm zurückgefordert werden, Voraussetzung natürlich, dass dieser die nötigen finanziellen Rücklagen für die Strafe hat.
Oh Mann......
Immer dieses Halbwissen.
Polizei ja - das Straßenverkehrsamt mit seinen Aufgaben interessiert sich sowas von gar nicht dafür....
Und den Unterschied zwischen (Geld)strafe für die begangene Straftat "Diebstahl" und den zivilrechtlich entstehenden Schadensersatzansprüchen sollten so langsam auch dem Laien klar sein.
Ersteres kann bei nicht vorhandenem Geld gerne auch durch Haftstrafe abgegolten werden.
Immer dieses Halbwissen.
Polizei ja - das Straßenverkehrsamt mit seinen Aufgaben interessiert sich sowas von gar nicht dafür....
Und den Unterschied zwischen (Geld)strafe für die begangene Straftat "Diebstahl" und den zivilrechtlich entstehenden Schadensersatzansprüchen sollten so langsam auch dem Laien klar sein.
Ersteres kann bei nicht vorhandenem Geld gerne auch durch Haftstrafe abgegolten werden.