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Gast

Mieter zahlt Miete nicht

Mein langjähriger Mieter zahlt seit Monaten sehr unpünktlich seine Miete. Teil erst im Folgemonat.
Da ich ihn nach mehreren Versuchen Teller. nicht erreichen konnte bin ich zur Wohnung gefahren. Hätte ja auch was passiert sein können.
Dort traf ich zwei Frauen an, die mich erst nicht verstanden und dann meinten sie seien Besucher und der Mieter gerade nicht da.
Im Mietvertrag ist darauf hingewiesen dass die Wohnung nur von Mieter bewohnt werden darf. Besuch selbstverständl erlaubt.
Sah mir jedoch so aus als würden die Damen dort wohnen.
Plötzlich erreichte ich dann auch den Mieter der sich entschuldigte Job verloren...Probleme und Co.
Habe darauf hingewiesen dass er mich künftig ansprechen soll, da ich so vermute er vermietet unter und co...
Wieder unpünktliche Mieten seit Monaten.
Daraufhin kam meinerseits die Kündigung die lange im Postamt lag bis sie abgeholt wurde.
Habe volle kündigungsfrist (9Monate) eingehalten.
Seitdem weiterhin Miete erst um den 20sten rum gezahlt und für April nun noch gar nicht.
Kann man in so einem Fall nachträglich fristlos kündigen?
Suche gerade nach einem passenden Anwalt.
Bin kein Unmensch aber kann mir das nicht leisten ständig die fehlende Miete ( die für Muc Verhältnisse mehr als Fair ist.
Was tun?
Danke
Frage beantworten Frage Nummer 3000120992 Frage melden

Antworten (4)
Oberschlaumeier
Natürlich können Sie hier fristlos kündigen, da er ja massiv gegen den Mietvertrag verstoßen hat (unerlaubte Untervermietung) und das Vertrauensverhältnis gestört ist.
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StechusKaktus
Eine fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug ist laut Gesetz nur gerechtfertigt, wenn der Mieter seine Miete mindestens zwei Monate hintereinander gar nicht oder nur teilweise zahlt. Dabei muss der Rückstand laut Bürgerlichem Gesetzbuch einen „nicht unerheblichen Teil der Miete" ausmachen. Falls der Mieter über einen längeren Zeitraum immer mal wieder nicht oder nur teilweise zahlt, muss der Rückstand die Höhe von zwei Monatsmieten erreichen. In diesen Fällen reicht eine schriftliche, fristlose außerordentliche Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig.

Wenn der Mieter binnen zweier Monate nach Zustellung einer Räumungsklage die Rückstände begleicht, wird die außerordentliche Kündigung unwirksam und der Mieter hat das Recht, weiterhin in der Wohnung zu bleiben. Doch es gibt zwei Ausnahmen:
1. Diese sogenannte Schonfristzahlung kann eine Kündigung nicht mehr unwirksam machen, wenn der Mieter sie in den vergangenen zwei Jahren schon einmal in Anspruch genommen hat.

2. Hat der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben nicht nur fristlos, sondern hilfsweise auch ordentlich gekündigt, muss der Mieter trotzdem raus aus der Wohnung – zwar nicht fristlos, aber nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17 )
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MissyKnow
An Ihrer Stelle würde ich ohne Anwalt gar nichts mehr tun.

Da Sie den Mietvertrag bereits fristgerecht gekündigt haben, wird ein Anwalt Ihnen vermutlich von einer weiteren, fristlosen Kündigung abraten.

Falls der Mieter zum gesetzten Termin nicht auszieht, können Sie auf Räumung klagen.
Ob diese durchgesetzt werden kann, hängt von den sozialen Umständen des Mieters ab.

Viel Erfolg!
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Fiete11
Es kann durchaus eine fristlose Kündigung nachgeschoben werden und bei einer stattgegebenen Räumungsklage ist die Durchsetzung der Räumung in keiner Weise von den sozialen Umständen des Mieters abhängig. Da wird geräumt und Ende.
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