Muss eine Behörde die Rechtsgrundlage für Belegnachweis bei Mietnebenkostenmitteilen
Ich beziehe seit Jahren Grundsicherung im Alter.
Ich bewohne eine preisfreie Wohnung im Haus meines Vermieters.
Nebenkostenabrechnungen werden seit Jahren seitens des Vermieters erstellt und inklusive Nachzahlungen bzw. Rückerstattungen vonseiten der Behörde akzeptiert. Alle NK-Abrechnungen sind in etwa gleich und damit plausibel.
Nun fordert mich die Behörde auf, die der NK-Abrechnung 2018 zugrundeliegenden Quittungen vorzulegen. Eine Anfrage telefonisch bei der Behörde, ob sie Unstimmigkeiten in der vorgelegten NK-Abrechnung sieht, wurde verneint. Man wolle nur mal die Quittungen sehen.
Dies ist mir gemäß diverser BGH-Urteile (BGH VIII ZR 78/05 vom 08.03.2006, BGH VIII ZR 83/09 MuM 2010, 296 vom 19.01.2010) aber unmöglich, da der Vermieter mir gemäß BGH nur die Einsicht in die Unterlagen gestatten muss, eine Erlangung von Kopien schließt der BGH ausdrücklich aus.
Aufgrund dieses Widerspruchs bat ich die Behörde, mir die Rechtsgrundlage Ihrer Aufforderung zur Vorlage von Quittungen, welche den Zahlen der Nebenkostenabrechnung für 2018 zugrunde liegen, mitzuteilen.
Ich bekomme aber keine Antwort, eine Zahlung wird auch nicht geleistet, mein Mietverhältnis ist in Gefahr.
Meine Fragen:
Muss die Behörde mir die Rechtsgrundlage ihrer Aufforderung nennen?
Gibt es eine Auskunftspflicht?
Darf die Behörde die NK-Nachzahlung und Anpassung der NK-Vorauszahlung verweigern und auf Vorlage der Quittungen bestehen, obwohl BGH-Urteile dem entgegenstehen?
Ich bewohne eine preisfreie Wohnung im Haus meines Vermieters.
Nebenkostenabrechnungen werden seit Jahren seitens des Vermieters erstellt und inklusive Nachzahlungen bzw. Rückerstattungen vonseiten der Behörde akzeptiert. Alle NK-Abrechnungen sind in etwa gleich und damit plausibel.
Nun fordert mich die Behörde auf, die der NK-Abrechnung 2018 zugrundeliegenden Quittungen vorzulegen. Eine Anfrage telefonisch bei der Behörde, ob sie Unstimmigkeiten in der vorgelegten NK-Abrechnung sieht, wurde verneint. Man wolle nur mal die Quittungen sehen.
Dies ist mir gemäß diverser BGH-Urteile (BGH VIII ZR 78/05 vom 08.03.2006, BGH VIII ZR 83/09 MuM 2010, 296 vom 19.01.2010) aber unmöglich, da der Vermieter mir gemäß BGH nur die Einsicht in die Unterlagen gestatten muss, eine Erlangung von Kopien schließt der BGH ausdrücklich aus.
Aufgrund dieses Widerspruchs bat ich die Behörde, mir die Rechtsgrundlage Ihrer Aufforderung zur Vorlage von Quittungen, welche den Zahlen der Nebenkostenabrechnung für 2018 zugrunde liegen, mitzuteilen.
Ich bekomme aber keine Antwort, eine Zahlung wird auch nicht geleistet, mein Mietverhältnis ist in Gefahr.
Meine Fragen:
Muss die Behörde mir die Rechtsgrundlage ihrer Aufforderung nennen?
Gibt es eine Auskunftspflicht?
Darf die Behörde die NK-Nachzahlung und Anpassung der NK-Vorauszahlung verweigern und auf Vorlage der Quittungen bestehen, obwohl BGH-Urteile dem entgegenstehen?
Antworten (3)
Ich finde es vernünftig, dass die Behörde die Quittungen einmal stichprobenartig sehen will. Denn theoretisch könntest du ja mit deinem Vermieter eine Vereinbarung zu Lasten Dritter schliessen.
Ich finde es auch vernünftig, wenn du mit deinem Vermieter zusammen die entsprechenden Belege kopierst und an die Behörde weiterleitest.
Von daher finde ich es erst einmal seltsam, dass sich dein Vermieter sträubt und verstärkt meine Neugier auf die Belegeinsicht.
Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 8. März 2006 VIII ZR 78/05)
ich denke, dass das die Rechtsgrundlage ist, auf die sich deine Behörde beziehen wird.
Du bittest deinen Vermieter um schriftliche Bestätigung, dass er die Belege nicht kopiert, sondern nur zur Einsicht bereithält. Diese Bestätigung gibst du der Behörde. dann kann dir m.E. nichts passieren und die Behörde setzt sich direkt mit dem Vermieter in Verbindung.
Ich finde es auch vernünftig, wenn du mit deinem Vermieter zusammen die entsprechenden Belege kopierst und an die Behörde weiterleitest.
Von daher finde ich es erst einmal seltsam, dass sich dein Vermieter sträubt und verstärkt meine Neugier auf die Belegeinsicht.
Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 8. März 2006 VIII ZR 78/05)
ich denke, dass das die Rechtsgrundlage ist, auf die sich deine Behörde beziehen wird.
Du bittest deinen Vermieter um schriftliche Bestätigung, dass er die Belege nicht kopiert, sondern nur zur Einsicht bereithält. Diese Bestätigung gibst du der Behörde. dann kann dir m.E. nichts passieren und die Behörde setzt sich direkt mit dem Vermieter in Verbindung.
Bitte keine Fake-news verbreiten!
Denn auch Mieter haben Rechte (auch dann, wenn Rayer es nicht wahrhaben will).
Aus deutschesmietrecht.de:
"... Genau so selbstverständlich hat ein Mieter das Recht, die Belege der Nebenkostenabrechnung einzusehen, um zu prüfen, ob seine Vorauszahlungen auch für die mietvertraglich vereinbarten Nebenkosten verwendet wurden. Ein solches Prüfungsrecht wird von den Gerichten allen Mietern nach § 259 BGB zugestanden."
Denn auch Mieter haben Rechte (auch dann, wenn Rayer es nicht wahrhaben will).
Aus deutschesmietrecht.de:
"... Genau so selbstverständlich hat ein Mieter das Recht, die Belege der Nebenkostenabrechnung einzusehen, um zu prüfen, ob seine Vorauszahlungen auch für die mietvertraglich vereinbarten Nebenkosten verwendet wurden. Ein solches Prüfungsrecht wird von den Gerichten allen Mietern nach § 259 BGB zugestanden."
"Meine Kumpels vom Amt" dürfen aber von dem Mieter, dem sie das immerhin alles bezahlen, verlangen, dass dieser bei der Beschaffung von Informationen kooperiert (was, wie ich finde, nicht Zuviel verlangt ist).
Tut er das nicht, hat die Behörde das Recht die Zahlung einzustellen.
Es ist deine Entscheidung.
Tut er das nicht, hat die Behörde das Recht die Zahlung einzustellen.
Es ist deine Entscheidung.