Mutter gestorben, ich muss zahlen
Meine Mutter hat uns in Kindes Jahre im Heim gesteckt. Jetzt ist sie gestorben und ich muss Ihre Begräbnis und Schulden zahlen obwohl ich schon lange keiner Kontakt zu ihr hatte. Ich brauche Ratschläge
Antworten (8)
Glaube ich jetzt nicht. Aber falls doch, einfach auf Facebook oder Youtube eine Tieftraurige Geschichte erzählen und Spendenkonto einrichten.
Allerdings - und das ist für die Erbausschlagung wichtig - gibt es da die berühmte 6-Wochen- Frist!!
Die Sechswochenfrist beginnt ab dem Tag, an dem das Nachlassgericht die Erben benachrichtigt. Nicht ab Todestag. Nur zur Ergänzung.
primus, ich verbessere Dich nur ungern.
Nach § 1944 Abs. 2 beginnt die Frist "mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt".
Das muss nicht zwingend durch die Benachrichtigung des Nachlassgereichtes geschehen sein!
Nach § 1944 Abs. 2 beginnt die Frist "mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt".
Das muss nicht zwingend durch die Benachrichtigung des Nachlassgereichtes geschehen sein!
Auf dem Schreiben des Nachlassgerichtes nach dem Tod meiner Mutter voriges Jahr, stand ich könne mich innerhalb sechs Wochen ab Datum des Schreibens dazu äußern. Wenn nicht, gilt die Erbschaft als angenommen. Dieses SChreiben kam mehrere Wochen nach ihrem Tod. Ich wurde darin informiert, dass ich Erbe bin und der Umfang des Erbes wurde aufgeführt. Ich sehe das so wie pip. Denn Kenntnis von ihrem Ableben und dass ich zu den Erben gehöre, hatte ich schon ab Todeszeitpunkt. Wir wurden da nach ca. 4 Wochen erst nach dem Umfang des Nachlasses gefragt.
Die sechs Wochenfrist für die Annahme kann doch erst gelten, wenn man Kenntnis über den Umfang (+ oder -) des Erbes hat.
Die sechs Wochenfrist für die Annahme kann doch erst gelten, wenn man Kenntnis über den Umfang (+ oder -) des Erbes hat.
Die Frage nach der Höhe des Erbes ist bei der Beurteilung der Ausschlagungsfrist völlig unerheblich; der Gesetzgeber hat in § 1944 BGB eine klare und eindeutige Regelung getroffen.
Dabei ist es vollkommen unerheblich ob die Mitteilung vom Nachlassgericht oder – ggf. schon vorher – von anderer Stelle kommt.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Frist erst beginnt, wenn der Erbe vom Nachlassgericht benachrichtigt worden ist, so hätte er dies ins Gesetz aufgenommen.
Es ist einzig und allein Sache des Erben, sich zeitgerecht über den Nachlass kundig zu machen.
Dabei ist es vollkommen unerheblich ob die Mitteilung vom Nachlassgericht oder – ggf. schon vorher – von anderer Stelle kommt.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Frist erst beginnt, wenn der Erbe vom Nachlassgericht benachrichtigt worden ist, so hätte er dies ins Gesetz aufgenommen.
Es ist einzig und allein Sache des Erben, sich zeitgerecht über den Nachlass kundig zu machen.
Im grunde hat hier jeder ahnung.
Der gesetzgeber hat festgelegt das ab zugang der schriftlichen Todesnachricht (von welcher behörde dabei egal) eine 6 wöchige frist besteht das erbe anzunehmen oder abzulehnen.
Er hat auch verankert das Hinterbliebenen grundsätzlich die Beisetzung zu bezahlen haben dabei ist es egal ob das erbe angenommenen wird oder nicht und wie der kontakt zum verstorbenen war. Ausnahmen sind nur bei minderjährigen kindern weil diese kein eigenes einkommen haben. Man kann auch zum amt gehen und sich eine beerdigungs beihilfe beantragen.
Es muss nicht immer der weg zum Anwalt sein auch das sogenannte bürgerbüro oder Ordnungsamt kann da helfen.
Der gesetzgeber hat festgelegt das ab zugang der schriftlichen Todesnachricht (von welcher behörde dabei egal) eine 6 wöchige frist besteht das erbe anzunehmen oder abzulehnen.
Er hat auch verankert das Hinterbliebenen grundsätzlich die Beisetzung zu bezahlen haben dabei ist es egal ob das erbe angenommenen wird oder nicht und wie der kontakt zum verstorbenen war. Ausnahmen sind nur bei minderjährigen kindern weil diese kein eigenes einkommen haben. Man kann auch zum amt gehen und sich eine beerdigungs beihilfe beantragen.
Es muss nicht immer der weg zum Anwalt sein auch das sogenannte bürgerbüro oder Ordnungsamt kann da helfen.
Auch hier liegst Du daneben: von der Notwendigkeit der schriftlichen Benachrichtigung ist weder im Gesetz noch in den entsprechenden Kommentaren zu lesen.