PKW Rückgabe
Guten Tag,
ich habe am 16.01.2021 einen Gebrauchtwagen bei einem Händler gekauft. Für 6000.-€
Am 14.02.2021 bin ich bei mir aus der Einfahrt aus, losgefahren. Etwa 1,5 KM später ging die Warnlampe Öl an zu blinken. Mit Pips Ton.
Erschrocken habe ich gewendet und bin die Strecke zurückgefahren.
Vor meiner Hofeinfahrt war ein großer Ölfleck sowie eine lange Ölspur. Feuerwehr war vor Ort.
Der Händler sagte , das sei die Ölpumpe. Diese wurde Ausgetauscht.
Motor hört sich gut an.
Ich habe nach der Möglichkeit der Rückgabe des Wagens gefragt.
Er meinte; Da ich nicht sofort stehen geblieben bin, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, somit kann ich den Wagen mit dem Fehler nicht zurückgeben. Außerdem sei ja eine Reparatur auf kosten der Werkstatt durchgeführt worden.
Kann ich den Wagen zurückgeben?
Mit freundlichen Grüßen
ich habe am 16.01.2021 einen Gebrauchtwagen bei einem Händler gekauft. Für 6000.-€
Am 14.02.2021 bin ich bei mir aus der Einfahrt aus, losgefahren. Etwa 1,5 KM später ging die Warnlampe Öl an zu blinken. Mit Pips Ton.
Erschrocken habe ich gewendet und bin die Strecke zurückgefahren.
Vor meiner Hofeinfahrt war ein großer Ölfleck sowie eine lange Ölspur. Feuerwehr war vor Ort.
Der Händler sagte , das sei die Ölpumpe. Diese wurde Ausgetauscht.
Motor hört sich gut an.
Ich habe nach der Möglichkeit der Rückgabe des Wagens gefragt.
Er meinte; Da ich nicht sofort stehen geblieben bin, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, somit kann ich den Wagen mit dem Fehler nicht zurückgeben. Außerdem sei ja eine Reparatur auf kosten der Werkstatt durchgeführt worden.
Kann ich den Wagen zurückgeben?
Mit freundlichen Grüßen
Antworten (14)
>Motor hört sich gut an.
Ah, ein Experte!
Der Händler ist in meinen Augen nicht vertrauenswürdig.
Da würde ich nie wieder kaufen.
Höchstens meinen Ziegelstein verschenken.
Hatte die Karre wenigstens frisch Tüv?
Ah, ein Experte!
Der Händler ist in meinen Augen nicht vertrauenswürdig.
Da würde ich nie wieder kaufen.
Höchstens meinen Ziegelstein verschenken.
Hatte die Karre wenigstens frisch Tüv?
Schwere Frage, die wahrscheinlich juristisch geklärt werden muss. Ohne Fachanwalt würde ich da nichts machen.
1. Dir wurde ein Wagen mit einem schweren versteckten Mangel verkauft. Eine defekte Ölpumpe muss der Laie nicht erkennen können. (Darum würde auch ich nicht mehr da kaufen.)
2. Wenn die Ölwarnleuchte angeht, bleibt man stehen. Wenn man dann nach Hause zurückfährt kann man den Schaden vergrößern. Ob dies hier geschehen ist, kann man aus der Beschreibung nicht ableiten. Wenn der Schaden aber nur aus der Ölpumpe besteht, die ist sicher nicht durch dein Verhalten kaputt gegangen. Somit kann zumindest dafür keine "grobe Fahrlässigkeit" vorgelegen haben. Für evtl. Folgeschäden jedoch schon.
Also Anwalt nehmen und viel Glück vor Gericht.
1. Dir wurde ein Wagen mit einem schweren versteckten Mangel verkauft. Eine defekte Ölpumpe muss der Laie nicht erkennen können. (Darum würde auch ich nicht mehr da kaufen.)
2. Wenn die Ölwarnleuchte angeht, bleibt man stehen. Wenn man dann nach Hause zurückfährt kann man den Schaden vergrößern. Ob dies hier geschehen ist, kann man aus der Beschreibung nicht ableiten. Wenn der Schaden aber nur aus der Ölpumpe besteht, die ist sicher nicht durch dein Verhalten kaputt gegangen. Somit kann zumindest dafür keine "grobe Fahrlässigkeit" vorgelegen haben. Für evtl. Folgeschäden jedoch schon.
Also Anwalt nehmen und viel Glück vor Gericht.
Ich bezweifle, dass nachdem der Händler seine Gewährleistungspflicht erfüllt hat, jetzt noch eine Rückgabe möglich ist. Da müsste schon noch ein weiterer, ggf. nicht behebbarer Sachmangel vorliegen (z.B. gefälschter Km-Stand etc.). Die Händleraussage sehe ich als richtig an: Du hättest beim Öl-Alarm sofort anhalten und den Motor abstellen müssen, genau das sagt auch die rote Öllampe plus Warnton.
So etwas ist eigentlich Auto-Grundwissen.
So eine Ölpumpe geht zwar nicht unbedingt von jetzt auf gleich kaputt, aber so etwas gab es auch schon: Ein zu weicher Antriebs-Vierkant, der sich langsam "rundete" und abrupt stehen blieb, ohne jedes Vorzeichen.
So etwas ist eigentlich Auto-Grundwissen.
So eine Ölpumpe geht zwar nicht unbedingt von jetzt auf gleich kaputt, aber so etwas gab es auch schon: Ein zu weicher Antriebs-Vierkant, der sich langsam "rundete" und abrupt stehen blieb, ohne jedes Vorzeichen.
Der Händler MUSS auf den Wagen zwölf Monate Gewährleistung geben, davon sechs Monate, in denen er zweifelsfrei(!) nachweisen muss, dass Du an einem Schaden schuld bist.
Die Ölpumpe geht nach vier Wochen kaputt. Es war seine Pflicht, die auszutauschen. Das hat er getan, damit ist er seiner Gewährleistung nachgekommen.
Ich sehe keinerlei Möglichkeit, den Wagen zurück zu geben.
Für weitere Mängel direkt am Motor ist er m. E. jetzt raus, denn weiter fahren bei roter Leuchte ist fahrlässig.
Wenn allerdings der Anlasser oder die Bremse demnächst kaputt gingen, wären das wieder Fälle für die Gewährleistung.
Die Ölpumpe geht nach vier Wochen kaputt. Es war seine Pflicht, die auszutauschen. Das hat er getan, damit ist er seiner Gewährleistung nachgekommen.
Ich sehe keinerlei Möglichkeit, den Wagen zurück zu geben.
Für weitere Mängel direkt am Motor ist er m. E. jetzt raus, denn weiter fahren bei roter Leuchte ist fahrlässig.
Wenn allerdings der Anlasser oder die Bremse demnächst kaputt gingen, wären das wieder Fälle für die Gewährleistung.
@rayer: ich bewundere zutiefst Deine Weisheit, denn Du hast völlig recht. Eine falsche Aussage wird so nicht richtig.
Ich habe allerdings tatsächlich jetzt einige Schwierigkeiten mit der Frage, was an "Der Händler MUSS auf den Wagen zwölf Monate Gewährleistung geben" jetzt falsch ist. Denn das impliziert Deine Formulierung.
Was Gewährleistung für Schadensfälle mit Verschleiß zu tun hat, das bleibt wohl Dein ewiges Geheimnis. Eine Wasserpumpe ist bei mir jedenfalls kein Verschleißteil.
Ich habe allerdings tatsächlich jetzt einige Schwierigkeiten mit der Frage, was an "Der Händler MUSS auf den Wagen zwölf Monate Gewährleistung geben" jetzt falsch ist. Denn das impliziert Deine Formulierung.
Was Gewährleistung für Schadensfälle mit Verschleiß zu tun hat, das bleibt wohl Dein ewiges Geheimnis. Eine Wasserpumpe ist bei mir jedenfalls kein Verschleißteil.
Ich wette nen Fünfer drauf, dass der Wagen in Kommission verkauft wurde.
Die Karte wird immer erst gezückt, wenn es Ernst wird.
Die Karte wird immer erst gezückt, wenn es Ernst wird.
Lesen bildet: bei gebrauchten Dingen kann der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistungsfrist reduzieren, bis herunter auf zwölf Monate. Ich habe schon eine Reihe von Gebrauchtwagen gekauft - nicht ein Händler verzichtet auf diese Möglichkeit.
Weiter reduzieren kann er allerdings nicht, zwölf Monate MUSS er gewähren.
Verschleißteile sind Reifen, Kupplungs- und Bremsbeläge. Scheibenwischer, vielleicht der Zahnriemen (je nach Kilometerstand). Was halt bei einer regelmäßigen Wartung planmäßig ausgetauscht wird. Vielleicht noch die eine oder andere Kleinigkeit.
Eine Wasserpumpe ist jedenfalls kein "Verschleißteil", eine Ölpumpe schon mal gar nicht. Natürlich können die auch irgendwann mal kaputt gehen. So, wie alles am Auto irgendwann einmal kaputt gehen kann. Aber es ist vom Hersteller innerhalb der geplanten Laufleistung des Autos nicht vorgesehen, das ist dann eben ein Mangel.
Weiter reduzieren kann er allerdings nicht, zwölf Monate MUSS er gewähren.
Verschleißteile sind Reifen, Kupplungs- und Bremsbeläge. Scheibenwischer, vielleicht der Zahnriemen (je nach Kilometerstand). Was halt bei einer regelmäßigen Wartung planmäßig ausgetauscht wird. Vielleicht noch die eine oder andere Kleinigkeit.
Eine Wasserpumpe ist jedenfalls kein "Verschleißteil", eine Ölpumpe schon mal gar nicht. Natürlich können die auch irgendwann mal kaputt gehen. So, wie alles am Auto irgendwann einmal kaputt gehen kann. Aber es ist vom Hersteller innerhalb der geplanten Laufleistung des Autos nicht vorgesehen, das ist dann eben ein Mangel.
Der Händler stimmt meiner Auffasung übrigens zu. Er hat die Ölpumpe getauscht.
Er wäre ja schön blöd, wenn er das bei einem Verschleißteil machen würde ...
Er wäre ja schön blöd, wenn er das bei einem Verschleißteil machen würde ...
Es heißt "der" BGH.
Und ich bin da offen. Nenne mir auch nur ein Urteil, das es dem Händler erlaubt, weniger als 12 Monate Gewährleistung zu geben oder ihn verpflichtet, trotz Ausschluss im Vertrag bei gebrauchten Dingen mehr als 12 Monate zu geben.
Viel Glück!
Und ich bin da offen. Nenne mir auch nur ein Urteil, das es dem Händler erlaubt, weniger als 12 Monate Gewährleistung zu geben oder ihn verpflichtet, trotz Ausschluss im Vertrag bei gebrauchten Dingen mehr als 12 Monate zu geben.
Viel Glück!
Wir sollten die Information "BGH-Urteil 2015" klären, denn Händler können gegenüber Verbrauchern die Gewährleistungszeit unverändert auf ein Jahr begrenzen:
2015 gab es mehrere BGH-Urteile dagegen: Einerseits gab es einen Verwurf der Regelungen in den AGB des ZdK wegen Unverständlichkeit (VIII ZR 104/14), andererseits gab es den nach einen guten Jahr rostenden Gebrauchtwagen aus VIII ZR 80/149 und noch den bekannten Kauf ein Schrottautos mit "HU neu" (VIII ZR 80/14),
Insbesondere aus dem ersten Urteil gegen die AGB lässt sich aber kein generelles Verbot einer Verkürzungsmöglichkeit der Gewährleistungszeit auf ein Jahr ableiten. Gibt es noch ein anderes Urteil in diese Richtung?
2015 gab es mehrere BGH-Urteile dagegen: Einerseits gab es einen Verwurf der Regelungen in den AGB des ZdK wegen Unverständlichkeit (VIII ZR 104/14), andererseits gab es den nach einen guten Jahr rostenden Gebrauchtwagen aus VIII ZR 80/149 und noch den bekannten Kauf ein Schrottautos mit "HU neu" (VIII ZR 80/14),
Insbesondere aus dem ersten Urteil gegen die AGB lässt sich aber kein generelles Verbot einer Verkürzungsmöglichkeit der Gewährleistungszeit auf ein Jahr ableiten. Gibt es noch ein anderes Urteil in diese Richtung?
Der EuGH unterscheidet in seinem Urteil zwischen der "Garantiefrist" und der "Verjährungsfrist".
Ersteres entspricht der "Gewährleistung" im deutschen Recht und ist auch nach Auffassung des EuGH durchaus auf ein Jahr verkürzbar.
Das zweite ist die Frist, innerhalb derer der Schaden geltend gemacht werden darf. Die darf nicht weniger als 2 Jahre betragen.
Im entschiedenen Fall ist der "Mangel" einen Tag nach dem Kauf aufgetreten. Bis zur Klärung musste der Käufer einen Mietwagen nehmen und hatte ggf. sonstige Aufwendungen. Diesen finanziellen Schaden hat er 15 Monate später geltend gemacht. Der Anspruch wurde vom Verkäufer abgelehnt mit der Begründung, der Anspruch werde außerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht.
Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Verjährung für die Geltendmachung des Anspruches keinesfalls unter 2 Jahren liegen darf, die verkürzte Gewährleistungsdauer selber wird als Fakt erwähnt:
[Zitat:]
"23 Zur Verjährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klageforderung führt das vorlegende Gericht erstens aus, dass zwischen der „Garantiefrist“ und der „Verjährungsfrist“ zu unterscheiden sei.
24 Hierzu präzisiert es zum einen, dass die in Art. 1649quater § 1 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene Garantiefrist zwei Jahre ab Lieferung des Gutes betrage. Diese Frist könne nach Unterabs. 3 dieser Bestimmung durch eine Vereinbarung der Parteien des Kaufvertrags für gebrauchte Güter auf eine Mindestdauer von einem Jahr verkürzt werden. Im vorliegenden Fall hätten die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Parteien von dieser Möglichkeit zur Verkürzung der Garantiefrist auf ein Jahr Gebrauch gemacht.
25 Zum anderen betrage die in Art. 1649quater § 3 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene Verjährungsfrist ein Jahr ab dem Tag, an dem die Vertragswidrigkeit vom Verbraucher festgestellt worden sei, wobei diese Frist nicht vor dem Ende der in§ 1 dieses Artikels vorgesehenen zweijährigen Frist ablaufen dürfe. [Zitat Ende]
Es hat sehr wahrscheinlich dennoch Auswirkungen auf das deutsche Recht, weil das deutsche Recht diese Unterscheidung nicht macht und in §476 Absatz 2 die Verkürzung der "Verjährungsfrist" auf ein Jahr bei gebrauchten Gegenständen zulässt.
Das Justizministerium denkt bereits über eine Änderung des Paragraphen nach. Einige Kommentatoren gehen davon aus, dass sich deutsche Gerichte bis dahin der Interpretation des EuGH anschließen werden und zwischen den beiden Fristen unterscheiden. Andere sehen die Gültigkeit des BGB-Paragraphen in Frage gestellt.
Das wird dann wohl von einem Gericht zu klären sein. Aktuell werden jedenfalls in D tagtäglich Tausende von gebrauchten Gegenständen unter Verkürzung Gewährleistungsdauer verkauft. Es ist wie so oft in der Jurisprudenz - es ist keine exakte Wissenschaft mit stets klar "falschen" und klar "wahren" Aussagen.
Ersteres entspricht der "Gewährleistung" im deutschen Recht und ist auch nach Auffassung des EuGH durchaus auf ein Jahr verkürzbar.
Das zweite ist die Frist, innerhalb derer der Schaden geltend gemacht werden darf. Die darf nicht weniger als 2 Jahre betragen.
Im entschiedenen Fall ist der "Mangel" einen Tag nach dem Kauf aufgetreten. Bis zur Klärung musste der Käufer einen Mietwagen nehmen und hatte ggf. sonstige Aufwendungen. Diesen finanziellen Schaden hat er 15 Monate später geltend gemacht. Der Anspruch wurde vom Verkäufer abgelehnt mit der Begründung, der Anspruch werde außerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht.
Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Verjährung für die Geltendmachung des Anspruches keinesfalls unter 2 Jahren liegen darf, die verkürzte Gewährleistungsdauer selber wird als Fakt erwähnt:
[Zitat:]
"23 Zur Verjährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klageforderung führt das vorlegende Gericht erstens aus, dass zwischen der „Garantiefrist“ und der „Verjährungsfrist“ zu unterscheiden sei.
24 Hierzu präzisiert es zum einen, dass die in Art. 1649quater § 1 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene Garantiefrist zwei Jahre ab Lieferung des Gutes betrage. Diese Frist könne nach Unterabs. 3 dieser Bestimmung durch eine Vereinbarung der Parteien des Kaufvertrags für gebrauchte Güter auf eine Mindestdauer von einem Jahr verkürzt werden. Im vorliegenden Fall hätten die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Parteien von dieser Möglichkeit zur Verkürzung der Garantiefrist auf ein Jahr Gebrauch gemacht.
25 Zum anderen betrage die in Art. 1649quater § 3 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene Verjährungsfrist ein Jahr ab dem Tag, an dem die Vertragswidrigkeit vom Verbraucher festgestellt worden sei, wobei diese Frist nicht vor dem Ende der in§ 1 dieses Artikels vorgesehenen zweijährigen Frist ablaufen dürfe. [Zitat Ende]
Es hat sehr wahrscheinlich dennoch Auswirkungen auf das deutsche Recht, weil das deutsche Recht diese Unterscheidung nicht macht und in §476 Absatz 2 die Verkürzung der "Verjährungsfrist" auf ein Jahr bei gebrauchten Gegenständen zulässt.
Das Justizministerium denkt bereits über eine Änderung des Paragraphen nach. Einige Kommentatoren gehen davon aus, dass sich deutsche Gerichte bis dahin der Interpretation des EuGH anschließen werden und zwischen den beiden Fristen unterscheiden. Andere sehen die Gültigkeit des BGB-Paragraphen in Frage gestellt.
Das wird dann wohl von einem Gericht zu klären sein. Aktuell werden jedenfalls in D tagtäglich Tausende von gebrauchten Gegenständen unter Verkürzung Gewährleistungsdauer verkauft. Es ist wie so oft in der Jurisprudenz - es ist keine exakte Wissenschaft mit stets klar "falschen" und klar "wahren" Aussagen.
Der Fachanwalt hat damals geschrieben, dass die "Herabsetzung dieser Frist - etwa auf ein Jahr - durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages unwirksam ist", bezogen auf das BGH-Urteil VIII ZR 104/14.
Der gute Mann hat Recht, aber nur für den Fall der Anwendung der AGB des ZdK nach damaliger Fassung.
In dem Fall hatte eine Autokäuferin einen chinesischen (!) Gebrauchtwagen erworben, der erstaunlicherweise angefangen hat zu rosten.
In dem Verfahren setzt die Käuferin durch, dass die AGB eines Autohändlers, die er vom ZdK hatte, umwirksam sein sollen.
Der BGH bejaht in dem Urteil zwar ausdrücklich die Möglichkeit, die Gewährleistungszeit auf ein jahr zu begrenzen, gibt aber der Käuferin dennoch Recht, denn "die Regelungen zur Verjährungsfrist in Abschnitt VI Nr. 1 Satz1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen den Anforderungen des Transparenzgebots nicht und sind deshalb wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam."
Das Urteil zitiert auch gleich auf der dritten Seite das unverständliche Geschwurbel der AGB.
Der Autohändler hätte nur eigene Formulierungen benutzen oder andere AGB verwendet müssen, um nicht länger als ein Jahr gewährleistungspflichtig zu sein. Er hat sich aber auf seinen traurigen Verband verlassen. Ob da auch ein Fachanwalt zu Gange war?
Der gute Mann hat Recht, aber nur für den Fall der Anwendung der AGB des ZdK nach damaliger Fassung.
In dem Fall hatte eine Autokäuferin einen chinesischen (!) Gebrauchtwagen erworben, der erstaunlicherweise angefangen hat zu rosten.
In dem Verfahren setzt die Käuferin durch, dass die AGB eines Autohändlers, die er vom ZdK hatte, umwirksam sein sollen.
Der BGH bejaht in dem Urteil zwar ausdrücklich die Möglichkeit, die Gewährleistungszeit auf ein jahr zu begrenzen, gibt aber der Käuferin dennoch Recht, denn "die Regelungen zur Verjährungsfrist in Abschnitt VI Nr. 1 Satz1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen den Anforderungen des Transparenzgebots nicht und sind deshalb wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam."
Das Urteil zitiert auch gleich auf der dritten Seite das unverständliche Geschwurbel der AGB.
Der Autohändler hätte nur eigene Formulierungen benutzen oder andere AGB verwendet müssen, um nicht länger als ein Jahr gewährleistungspflichtig zu sein. Er hat sich aber auf seinen traurigen Verband verlassen. Ob da auch ein Fachanwalt zu Gange war?
... und es gibt endlos Urteile, wo sie Bestand hatte, zu finden über die Suchmaschine Deines Vertrauens.
Die Möglichkeit ist nach deutschem Recht gegeben.
Was für eine langweilige Argumentation, Rayer. Aber schön, dass Du einsiehst, kein Fachmann zu sein und Dich künftig auf diese verlassen willst. Fang damit aber bitte demnächst ein paar Antworten früher an.
Die Möglichkeit ist nach deutschem Recht gegeben.
Was für eine langweilige Argumentation, Rayer. Aber schön, dass Du einsiehst, kein Fachmann zu sein und Dich künftig auf diese verlassen willst. Fang damit aber bitte demnächst ein paar Antworten früher an.
... und natürlich ist die Zeit ein wesentlicher Faktor.
Innerhalb der ersten sechs Monate ist zunächst einmal jeder Schaden ein angenommener Sachmangel. Dass es sich um Verschleiß handelt, muss der Verkäufer erst einmal beweisen.
Bei einer Ölpumpe nach 100.000 km wird ihm das eher nicht gelingen.
Bei Bremsscheibe oder Bremsschlauch nach 100.000 km wird das eher leicht sein. Reklamieren würde ich sie trotzdem, vielleicht ist der Verkäufer so nett, das trotzdem für einen Stammkunden aus Kulanz oder zumindest zu einem guten Preis zu machen.
Beim Bremszylinder sieht das wieder anders aus, das wäre bei der Laufleistung in meinen Augen ein Sachmangel. Andere mögen das anders sehen, dann muss das schlimmstenfalls vor Gericht entschieden werden.
Innerhalb der ersten sechs Monate ist zunächst einmal jeder Schaden ein angenommener Sachmangel. Dass es sich um Verschleiß handelt, muss der Verkäufer erst einmal beweisen.
Bei einer Ölpumpe nach 100.000 km wird ihm das eher nicht gelingen.
Bei Bremsscheibe oder Bremsschlauch nach 100.000 km wird das eher leicht sein. Reklamieren würde ich sie trotzdem, vielleicht ist der Verkäufer so nett, das trotzdem für einen Stammkunden aus Kulanz oder zumindest zu einem guten Preis zu machen.
Beim Bremszylinder sieht das wieder anders aus, das wäre bei der Laufleistung in meinen Augen ein Sachmangel. Andere mögen das anders sehen, dann muss das schlimmstenfalls vor Gericht entschieden werden.