Schlüssel behalten bei Auszug aus Haus
Darf der Schlüssel zum Haus behalten werden, wenn man noch mit veranlagt ist?
Im Kredit und auch im Grundbuch stehe ich drin, ziehe jedoch zwecks Trennung aus dem Haus aus. Die Frage die sich jetzt stellt ist, ob ich den Schlüssel behalten darf, da ich im Kredit stehe und weiterhin für das Haus zahle.
Im Kredit und auch im Grundbuch stehe ich drin, ziehe jedoch zwecks Trennung aus dem Haus aus. Die Frage die sich jetzt stellt ist, ob ich den Schlüssel behalten darf, da ich im Kredit stehe und weiterhin für das Haus zahle.
Antworten (15)
Ein Vermieter steht auch im Grundbuch als Eigentümer oder Teileigentümer und zahlt seinen Hauskredit.
Wenn du ausziehst und in einer eigenen Wohnung gemeldet bist, dann hast du kein Recht mehr eine andere Wohnung zu betreten. Wenn du dich daran nicht hältst, wirst du erleben, daß an der Haustüre ein neues Schloß ist, dein Schlüssel hilft dir dann auch nicht. Im übrigen finde ich es eine Unverschämtheit, den Schlüssel behalten zu wollen. Dein EX Partner muß sich doch in seinem Wohnbereich auch sicher fühlen können. Ich hoffe, ihr regelt eure finanziellen Angelegenheiten wenigstens sauber.
Wenn du ausziehst und in einer eigenen Wohnung gemeldet bist, dann hast du kein Recht mehr eine andere Wohnung zu betreten. Wenn du dich daran nicht hältst, wirst du erleben, daß an der Haustüre ein neues Schloß ist, dein Schlüssel hilft dir dann auch nicht. Im übrigen finde ich es eine Unverschämtheit, den Schlüssel behalten zu wollen. Dein EX Partner muß sich doch in seinem Wohnbereich auch sicher fühlen können. Ich hoffe, ihr regelt eure finanziellen Angelegenheiten wenigstens sauber.
Wir wissen nicht, ob die Frage von einem Mann oder einer Frau gestellt wurde.
Bei einem Auszug ist es notwendig, klare Vereinbarungen zu treffen. Am besten schriftlich. Darin sollte auch stehen, wer die Verbrauchsnebenkosten zahlt, wie die nicht abrechenbaren Nebenkosten aufgeteilt werden und wie hoch die Miete für den zurückbleibenden Partner für den Hausteil des ausziehenden Partners ist. Dann ist das ein Mietverhältnis und der EX hat alle Schlüssel herauszugeben. Sogar wenn er noch Sachen in dem Haus lagert, darf er das Haus nicht einfach betreten. Deshalb mein Hinweis, es wäre eine saubere finanzielle Regelung notwendig.
Bei einem Auszug ist es notwendig, klare Vereinbarungen zu treffen. Am besten schriftlich. Darin sollte auch stehen, wer die Verbrauchsnebenkosten zahlt, wie die nicht abrechenbaren Nebenkosten aufgeteilt werden und wie hoch die Miete für den zurückbleibenden Partner für den Hausteil des ausziehenden Partners ist. Dann ist das ein Mietverhältnis und der EX hat alle Schlüssel herauszugeben. Sogar wenn er noch Sachen in dem Haus lagert, darf er das Haus nicht einfach betreten. Deshalb mein Hinweis, es wäre eine saubere finanzielle Regelung notwendig.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil !
Aus der Frage geht eindeutig hervor, daß es sich hier um gemeinsames Eigentum an einem Haus handelt.
Was das mit wer hat den Mietvertrag unterschrieben zu tun hat, ist mir schleierhaft. Es handelt sich nicht um eine Mietwohnung.
Die Frage zielt darauf ab, ob der ausziehende Partner einen Schlüssel behalten darf und somit jederzeit Zutritt zu dem Haus haben kann.
Aus der Frage geht eindeutig hervor, daß es sich hier um gemeinsames Eigentum an einem Haus handelt.
Was das mit wer hat den Mietvertrag unterschrieben zu tun hat, ist mir schleierhaft. Es handelt sich nicht um eine Mietwohnung.
Die Frage zielt darauf ab, ob der ausziehende Partner einen Schlüssel behalten darf und somit jederzeit Zutritt zu dem Haus haben kann.
Amos, wo bitte hast Du denn was von einem Mietvertrag gelesen?
Du und Dein kleiner Terrier sollten lieber mal selbst erst mal lesen lernen.
Da war von einer Grundbucheintragung die Rede.
Aber entblösst Euch beide mal weiter. Kaum noch ein Tag ohne dickes Fettnäpfächen...
Du und Dein kleiner Terrier sollten lieber mal selbst erst mal lesen lernen.
Da war von einer Grundbucheintragung die Rede.
Aber entblösst Euch beide mal weiter. Kaum noch ein Tag ohne dickes Fettnäpfächen...
Amos, Kleiner, ob Du da mal nicht wieder mal irrst.
Auch Du musst den Rechtsweg einhalten und die Besetzer bzw Besitzer der Immobilie, sprich des Hauses, herausklagen, selbst wenn es nachweislich Dein Eigentum ist.
Du bekommst Dein Eigentum wieder und darfst es dann auch wieder betreten, aber ich glaube, Dir ist nicht klar, wie lange eine Räumungsklage dauert....
Auch Du musst den Rechtsweg einhalten und die Besetzer bzw Besitzer der Immobilie, sprich des Hauses, herausklagen, selbst wenn es nachweislich Dein Eigentum ist.
Du bekommst Dein Eigentum wieder und darfst es dann auch wieder betreten, aber ich glaube, Dir ist nicht klar, wie lange eine Räumungsklage dauert....
@ing: Gut, dass du deine Einlassung selbst erweitert hast. Sonst hätte ich sie dahingehend erweitert, dass "in der Sache Amos" dieser Recht hat, und du, ohne deine Erweiterung Unrecht. Da sich dies aber selbstredend ausschließt, musste es zwangsläufig zu einer Erweiterung der Einlassung kommen.
Dann für dich, weil ja nicht nach der Zutrittsberechtigung gefragt wurde: Ja, der Schlüssel darf als Andenken behalten werden. Jedoch nicht dafür, sich später damit Zutritt zum Objekt zu verschaffen.
nu ja, es wurde halt überlesen, daß ich zu einer schriftlichen, klaren Vereinbarung geraten hatte.
Das ist dann ein Vertrag und der gilt.
Das ist dann ein Vertrag und der gilt.
Ich räume ein, das kam bei meinem ersten Betrag nur sehr pauschal rüber. Da mußte ich meiner Empörung Luft machen, daß der ausziehende Partner einen Schlüssel behalten will. Wozu, wenn nicht zum Verletzen der Privatsphäre des dort wohnenden Partners ? Wer will schon wo wohnen, wenn jederzeit der/die EX auftauchen kann ? Oder bei Abwesenheit herumschnüffeln ? So etwas ist unzumutbar.
Ich fasse mal zusammen für den Fragesteller:
Generell hat derjenige, und nur derjenige, der etwas bewohnt, das Hausrecht.
Unabhängig davon, ob ein schriftlicher oder mündlicher Mietvertrag besteht, oder irgendwelche Eigentumsansprüche im Grundbuch eingetragen sind.
Gibt es Unstimmigkeiten, kann man als Vermieter und Eigentümer nicht einfach mit einem Zweitschlüssel da rein gehen. Da gibt es einen Rechtsweg, den man einhalten muss.
Generell hat derjenige, und nur derjenige, der etwas bewohnt, das Hausrecht.
Unabhängig davon, ob ein schriftlicher oder mündlicher Mietvertrag besteht, oder irgendwelche Eigentumsansprüche im Grundbuch eingetragen sind.
Gibt es Unstimmigkeiten, kann man als Vermieter und Eigentümer nicht einfach mit einem Zweitschlüssel da rein gehen. Da gibt es einen Rechtsweg, den man einhalten muss.
Ing,
Im beschriebenen Fall ist geschildert, dass jemand freiwillig auszieht. Es existiert also zumindest eine Art mündlicher Vertrag über die Nutzung der Immobilie.
Da versteht es sich von selbst dass derjenige der drin bleibt das Hausrecht ausübt.
Sollte der / die Ausgezogene sich das anders überlegen wollen, kann er / sie den Rechtsweg gehen.
Das Eigentum an der Immobilie bleibt davon aber unberührt.
Nur: einfach so reingehen geht nach dem Auszug nicht mehr.
Schlüssel behalten, ja,schon, solange er nicht benutzt wird.
Aber, da waren sich ja alle hier einig, das Schloss ist am nächsten Tag gewechselt. Also sinnlos.
Im beschriebenen Fall ist geschildert, dass jemand freiwillig auszieht. Es existiert also zumindest eine Art mündlicher Vertrag über die Nutzung der Immobilie.
Da versteht es sich von selbst dass derjenige der drin bleibt das Hausrecht ausübt.
Sollte der / die Ausgezogene sich das anders überlegen wollen, kann er / sie den Rechtsweg gehen.
Das Eigentum an der Immobilie bleibt davon aber unberührt.
Nur: einfach so reingehen geht nach dem Auszug nicht mehr.
Schlüssel behalten, ja,schon, solange er nicht benutzt wird.
Aber, da waren sich ja alle hier einig, das Schloss ist am nächsten Tag gewechselt. Also sinnlos.
Ing, Du irrst.
In dem Fall wo es keine schriftliche Vereinbarung gibt, sondern nur eine mündliche, ist diese laut BGB gleichgestellt.
Derjenige, der das Hausrecht aufgegeben hat und auszieht, muss nachweisen, dass er das Hausrecht weiter behalten und ausüben will, wenn er später das Haus wieder betreten will.
Vor kurzem noch praktisch sogar erlebt.
Man kann auch niemanden so ohne weiteres auf die Strasse setzen. Nicht mal mit dem Hinweis, man wäre Eigentümer und auch nicht mit einem passenden Schlüssel.
Ansonsten muss man begründen, warum man wieder in die Wohnung will und schauen, ob Polizei oder ein Richter der Begründung folgen können.
Ansonsten gilt das GG: Die Wohnung ist unverletztich. Art. 13, Abs. 1
Und dieses GG ist unabhängig vom Eigentum an der Wohnung / dem Haus.
In dem Fall wo es keine schriftliche Vereinbarung gibt, sondern nur eine mündliche, ist diese laut BGB gleichgestellt.
Derjenige, der das Hausrecht aufgegeben hat und auszieht, muss nachweisen, dass er das Hausrecht weiter behalten und ausüben will, wenn er später das Haus wieder betreten will.
Vor kurzem noch praktisch sogar erlebt.
Man kann auch niemanden so ohne weiteres auf die Strasse setzen. Nicht mal mit dem Hinweis, man wäre Eigentümer und auch nicht mit einem passenden Schlüssel.
Ansonsten muss man begründen, warum man wieder in die Wohnung will und schauen, ob Polizei oder ein Richter der Begründung folgen können.
Ansonsten gilt das GG: Die Wohnung ist unverletztich. Art. 13, Abs. 1
Und dieses GG ist unabhängig vom Eigentum an der Wohnung / dem Haus.
Ach ing,
ich weise Dich zusätzlich noch darauf hin, dass Du in Deinem vorigem Post versehentlich nicht den Unterschied zwischen Besitzer und Eigentümer beachtet hast.
ich weise Dich zusätzlich noch darauf hin, dass Du in Deinem vorigem Post versehentlich nicht den Unterschied zwischen Besitzer und Eigentümer beachtet hast.