Steuern zur Verhinderungspflege
Hallo ich hätte da mal eine Frage zum Thema Verhinderungspflege was mich neugierig gemacht hat
Hier kommt das Beispiel :
Frau Maya hat ein zu pflegende Tochter mit dem Pflegegrad 2und erhalten monatliche eine Geld Leistung von 316 €monatlich im Jahr wehren das dann 3792€ Frau Maya kann Verhinderungspflege beantragen und hat einen Jahresbudget von bis zu 2418 €für 6 Wochen 42tage
Jetzt hat sie für sechs Wochen eine ersatzpflegeperson gefunden ist nicht verwandt oder verschwägert mit der Person (eine Freundin) die das Kind jeweils 8 Stunden am Tag pflegt erhält am Ende von der Pflegekasse das gesamten Jahresbudget von 2418 Euro ausgezahlt wird dieses Geld bei der ersatzpflegeperson die dieses nicht hauptberuflich macht für ein Jahr versteuert oder nur für den Monat
Ich habe selber angefangen im Internet zu recherchieren bin aber auf Unstimmigkeiten gestoßen ich hoffe das ihr mir helfen könnt Licht ins dunkle zu bringen
Hier kommt das Beispiel :
Frau Maya hat ein zu pflegende Tochter mit dem Pflegegrad 2und erhalten monatliche eine Geld Leistung von 316 €monatlich im Jahr wehren das dann 3792€ Frau Maya kann Verhinderungspflege beantragen und hat einen Jahresbudget von bis zu 2418 €für 6 Wochen 42tage
Jetzt hat sie für sechs Wochen eine ersatzpflegeperson gefunden ist nicht verwandt oder verschwägert mit der Person (eine Freundin) die das Kind jeweils 8 Stunden am Tag pflegt erhält am Ende von der Pflegekasse das gesamten Jahresbudget von 2418 Euro ausgezahlt wird dieses Geld bei der ersatzpflegeperson die dieses nicht hauptberuflich macht für ein Jahr versteuert oder nur für den Monat
Ich habe selber angefangen im Internet zu recherchieren bin aber auf Unstimmigkeiten gestoßen ich hoffe das ihr mir helfen könnt Licht ins dunkle zu bringen
Antworten (5)
Worum geht's?
Mal eine Struktur in die "Frage" bringen könnte für Verständnis sorgen.
Tatsächlich eine Frage zu stellen könnte auch helfen.
Du schreibst nur, du hättest eine Frage zu folgender Situation, dann Spagetti-textest du uns einen Sermon vors Auge, aber eine Frage stellst du nicht.
Mal eine Struktur in die "Frage" bringen könnte für Verständnis sorgen.
Tatsächlich eine Frage zu stellen könnte auch helfen.
Du schreibst nur, du hättest eine Frage zu folgender Situation, dann Spagetti-textest du uns einen Sermon vors Auge, aber eine Frage stellst du nicht.
wird dieses Geld bei der ersatzpflegeperson die dieses nicht hauptberuflich macht für ein Jahr versteuert oder nur für den Monat
Sorry, so ohne Satzzeichen hielt ich das für einen Teil des Sermons.
Ich sach ja, Struktur schadet nicht.
Ich sach ja, Struktur schadet nicht.
Hallo, wenn die Person im betreffenden Steuerjahr nur eine Person per Verhinderungspflege betreut kann das Einkommen auch als Nachbarschaftshilfe im Bereich Pflege gewertet werden (auch ohne Träger der das Ehrenamt Leiter) und unter der steuerfreien Übungsleiterpauschale verbucht werden. Aber nur bis 2400 Euro in Jahr . Alles was darüber hinaus geht gilt als steuerpflichtiges Einkommen. Vorsicht auch bei der Stundenanzahl pro Tag, damit durch die Verhinderungspflege der Person nicht das Pflegegeld gekürzt wird . Lg
Das Jahresbudget muss nicht innerhalb von 6 Wochen verbraucht werden!
Geschickter ist es so oder so, wenn man nur stundenweise Verhinderungspflege beantragt (weniger als 8 Std. am Tag), dann wird das Pflegegeld nicht gekürzt (wie Teufelchen115 auch schrieb!).
Das kann auch im Nachhinein gemacht werden, also z.B. im Januar 2019 xx Stunden an den und den Tagen, im Februar ... etc.
Wenn Frau M. gleich 6 Wochen beantragt, dann gibt es nur noch die Hälfte des Pflegegeldes!
Ich gehe mal davon aus, dass das FA bei einem Einkommen von 2418,-- für 6 Wochen sehr wohl eine Steuerpflicht bejaht, da es dann eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Ist aber nur meine Vermutung.
Wie Teufelchen115 bin ich auch der Meinung, dass eine gelegentliche Nachbarschaftshilfe steuerlich unschädlich sein wird.
Geschickter ist es so oder so, wenn man nur stundenweise Verhinderungspflege beantragt (weniger als 8 Std. am Tag), dann wird das Pflegegeld nicht gekürzt (wie Teufelchen115 auch schrieb!).
Das kann auch im Nachhinein gemacht werden, also z.B. im Januar 2019 xx Stunden an den und den Tagen, im Februar ... etc.
Wenn Frau M. gleich 6 Wochen beantragt, dann gibt es nur noch die Hälfte des Pflegegeldes!
Ich gehe mal davon aus, dass das FA bei einem Einkommen von 2418,-- für 6 Wochen sehr wohl eine Steuerpflicht bejaht, da es dann eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Ist aber nur meine Vermutung.
Wie Teufelchen115 bin ich auch der Meinung, dass eine gelegentliche Nachbarschaftshilfe steuerlich unschädlich sein wird.