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Alle Beiträge zum Thema: StVO

Rückwärts durch die Einbahnstraße

Ist das eine Ordnungswidrigkeit?

Vorbeifahren STVO §6

Hallo, wir haben hier eine Anliegerstraße, die immer einspurig, manchmal auch wechselseitig vollgeparkt ist. Bestenfalls sind einzelne Parklücken frei, in die man aber einrangieren muss, Gestern war ich fast durch, an ca. 30 Fahrzeugen und 120 m lang vorbei. Die geparkten Fahrzeuge waren in meiner Spur, ich war also nach Gesetz wartepflichtig. Da kommt plötzlich von vorn ein Auto um die Ecke, fährt, trotz möglicher Wartefläche in den einspurigen Bereich ein und frontal auf mich zu, obwohl nur noch ein Auto von mir zu umfahren war. Um das Thema nicht zu eskalieren, musste ich mehrere Autos zurückfahren, um in eine Parklücke einzurangieren. Obwohl das nicht auf Anhieb klappte, fuhr die Dame weiter auf mich zu, Ich konnte nicht noch mal rausziehen, musste deshalb diagonal über die Bordsteinkante auf den Fußweg fahren. Mal abgesehen §1 und ein Mindestmaß von Vernunft, aus dem Bußgeldkatalog und dem Gesetzestext entnehme ich, dass die Dame auch noch recht hat. Was wäre aber gewesen, wenn ich einen Hänger gehabt hätte, oder noch einer hinter mir gestanden hätte oder längeres Rückwärtsfahren nicht mein Ding wäre? Ich habe ein einziges Urteil gefunden, dass der Vorfahrtsberechtigte ggf. auf sein Vorfahrtsrecht verzichten müsste, wenn der andere nicht zurücksetzen kann. Praxistauglich ist das aber nicht, wenn man die immer länger werdenden vollgeparkten Spuren sieht.

Fahren mit abnehmbarer Anhängerkupplung - ohne Anhänger - erlaubt?

Bei meiner Recherche stoße ich auf unterschiedliche Interpretationen. Da ist einmal die STVZO: Zitat: §30c (1) STVZO: Vorstehende Außenkanten "Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden." Zitat Ende. Eine abnehmbare Anhängerkupplung gehört m. E. n. zweifelsfrei in die Kategorie "vermeidbare Gefährdung". Der ADAC nimmt dazu wie folgt Stellung: Zitat: Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die vorschreibt, dass bei einem Pkw mit abnehmbarer Anhängerkupplung die Anhängerkupplung bei Fahrten ohne Anhänger immer abgenommen werden muß. Nach den dem ADAC vorliegenden Informationen gibt es derzeit auf dem Markt auch keine abnehmbare Anhängerkupplung, bei der im Rahmen der Betriebserlaubnis eine Abnahme bei Fahrten ohne Anhänger vorgeschrieben oder empfohlen ist. Bei einem Unfall kann es allerdings durchaus dazukommen, dass durch eine vorhandene Anhängerkupplung am gegnerischen Fahrzeug ein größerer Schaden entsteht. Unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Betriebsgefahr ist daher nicht auszuschließen, dass ein Gericht, obwohl eine Abnahmeverpflichtung die abnehmbare Anhängerkupplung per Gesetz nicht besteht, ein Mitverschulden des Kraftfahrers annimmt. Zitat Ende. . Hat jemand weitere Kenntnis? Zumindest wird dadurch die Fahrzeuglänge überschritten.

Be und entladen ohne Parkscheibe?

Hallo, kurz gesagt, ich bekam ein knöllchen weil ich keine Parkscheibe im Auto hatte obwohl ich nur eine Couch ausgeladen habe und diese bis in die Wohnung gebracht habe. Laut Paragraph 13 der StVO darf man aber doch ohne Parkscheibe be und entladen, oder verstehe ich das falsch?