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Gast

Unfall Auto als unfallfrei verkauft

Hallo,
ich habe privat ein Auto gekauft. In dem Vertrag ist weder unfallfrei, unfall oder unbekannt angekreuzt. Rein gar nichts. Nun hat ein Gutachter herausgefunden, das es definitv ein Unfallwagen ist. Ich habe dies auch schriftlich.Kann ich den Vertrag anfechten?Oder ist der Vertrag ungültig da ja eh nichts angekreuzt ist?
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Antworten (4)
netter_fahrer
Das stimmt so nicht, starmax.
Ein über einen Bagatellschaden hinausgehenden Unfall beim Verkauf nicht anzugeben stellt einen Sachmangel dar und der Käufer hat das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rückgabe des Autos.
Das sagt der Anwalt dazu.
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netter_fahrer
Ergänzung: Man muss unterscheiden, ob der Verkäufer bewusst oder fahrlässig -z.B. weil er es selber nicht wusste und der Schaden fachgerecht repariert wurde- den Unfallschaden verschwiegen hat. Grundsätzlich ist der Verkäufer einer Sache, ob Privatmensch oder Geschäftsmann, verpflichtet Sachmängel zu nennen. Das Nichtankreuzen des Vorschadens besagt erst mal gar nichts. Ein absichtliches Verschweigen muss man aber auch beweisen können....!
Wenn das Auto fachgerecht repariert wurde, sollte man zuerst mal mit dem Verkäufer über eine Kaufpreisminderung sprechen. Nutzt das nix, sollte ein Fachanwalt die Erfolgsaussichten prüfen, natürlich immer im Hinblick auf den (hier nicht genannten) Wert des Wagens.
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netter_fahrer
Lies doch mal die Antwort des Anwalts in meinem Link genau durch.
Da steht z.B. "Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen,...."
> Jeder Autoverkäufer ist daran gebunden. Aber gerade Privatleute ziehen sich gerne mit der "gekauft wie gesehen"- Masche raus, bis ihnen ein Anwalt klarmacht, dass ein privater Vertrag keine gesetzliche Regelung brechen kann. Ginge das, wäre Betrug Tür & Tor geöffnet!
> Ein Unfallschaden ist ein nicht behebbarer Sachmangel: "Der Mangel kann nicht behoben werden, weil es unmöglich ist, aus einem Unfallwagen einen Nicht-Unfallwagen, sondern nur ein reparierten Wagen zu machen."
Das wesentliche Problem hier dürfte sein, zu beweisen, dass der Verkäufer vom Vorschaden wusste und ihn arglistig verschwiegen hat. Erst ein Gutachter hat ihn entdeckt, ist also gut repariert worden.
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netter_fahrer
Natürlich kann und darf ein Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen, aber nicht generell. Sie bezieht sich auf Mängel, die vom Käufer selbst, ohne Fachmann, bei der Besichtigung hätten auffallen müssen. Das war hier nicht der Fall, der Mangel fiel erst später einem Gutachter auf. Da unter Vorschäden nix angekreuzt war, liegt der Verdacht nahe, der Verkäufer kannte und verschwieg ihn. Wie gesagt: das ist ein Verdacht, den zu beweisen schwer ist. Deshalb sollte man einen Fachanwalt konsultieren, ob es Sinn macht, auf Minderung / Rückgabe zu gehen oder es dabei zu belassen. Diese Kosten können die mögliche Kaufpreisminderung auffressen; hat er eine Rechtsschutzversicherung, ist das leichter, oder zuständige VZ fragen.
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