Urlaubsanspruch bei Kündigung zum 01.10
Hallo, ich plane aktuell einen Wechsel meines Arbeitgebers.
Zum Zeitpunkt meiner Kündigung ( Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende)
also zum 15.08.2015 wäre ich mit ca. 2,5 Tagen im Minus. Kündigung wäre zum 01.10.2015
Mein Vertragslicher Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage.
Kann mein Arbeitgeber verlangen dass ich die 2,5 Tage nach meiner Kündigung dranhänge? Dann hätte ich das Problem dass ich den neuen Job nicht fristgerecht antreten kann.
Oder kürzt er mir einfach das Gehalt mit der Abschlussabrechnung einfach um die 2,5 Tage?
Oder habe ich bei Kündigung zum 01.10 den Anspruch auf die vollen Vertraglichen 30 Tage Jahresurlaub?
Zum Zeitpunkt meiner Kündigung ( Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende)
also zum 15.08.2015 wäre ich mit ca. 2,5 Tagen im Minus. Kündigung wäre zum 01.10.2015
Mein Vertragslicher Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage.
Kann mein Arbeitgeber verlangen dass ich die 2,5 Tage nach meiner Kündigung dranhänge? Dann hätte ich das Problem dass ich den neuen Job nicht fristgerecht antreten kann.
Oder kürzt er mir einfach das Gehalt mit der Abschlussabrechnung einfach um die 2,5 Tage?
Oder habe ich bei Kündigung zum 01.10 den Anspruch auf die vollen Vertraglichen 30 Tage Jahresurlaub?
Antworten (12)
Nach 6 Monaten hat man den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erworben.
Beispiel 1: Am 10. Januar wird für die Zeit ab dem 1. Februar ein Arbeitsverhältnis begründet. Das Arbeitsverhältnis wird zum 20. August beendet. → Der Arbeitnehmer hat einen vollen Jahresurlaubsanspruch, obwohl er nicht das ganze Jahr gearbeitet hat.
Ausschluss von Doppelansprüchen
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Beispiel: Arbeitsverhältnis: Beginn am 1. Januar 1999; Ende am 30. September 2015. Gewährung des vollen Jahresurlaubs für das Jahr 2015im Juni 2015.
Damit ein neuer Arbeitgeber davon erfährt, muss der alte dem Arbeitnehmer eine Urlaubsbescheinigung erteilen (§ 6 Abs. 2 BUrlG) und der Arbeitnehmer diese dem neuen Arbeitgeber vorlegen.
Beispiel 1: Am 10. Januar wird für die Zeit ab dem 1. Februar ein Arbeitsverhältnis begründet. Das Arbeitsverhältnis wird zum 20. August beendet. → Der Arbeitnehmer hat einen vollen Jahresurlaubsanspruch, obwohl er nicht das ganze Jahr gearbeitet hat.
Ausschluss von Doppelansprüchen
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Beispiel: Arbeitsverhältnis: Beginn am 1. Januar 1999; Ende am 30. September 2015. Gewährung des vollen Jahresurlaubs für das Jahr 2015im Juni 2015.
Damit ein neuer Arbeitgeber davon erfährt, muss der alte dem Arbeitnehmer eine Urlaubsbescheinigung erteilen (§ 6 Abs. 2 BUrlG) und der Arbeitnehmer diese dem neuen Arbeitgeber vorlegen.
@Trolljagt: nicht ganz richtig! In einem seit mehr als 6 Monaten bestehenden Arbeitsverhältnis gibt es keine Wartezeit.
In diesem Falle besteht der Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub ab dem 01. Januar eines Jahres.
§ 1 BUrlG kennt eine keine Einschränkung den Beginn des Urlaubsanspruches betreffend.
In diesem Falle besteht der Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub ab dem 01. Januar eines Jahres.
§ 1 BUrlG kennt eine keine Einschränkung den Beginn des Urlaubsanspruches betreffend.
Again what learned:
Urlausanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer, die die sechsmonatige Wartezeit erfüllt haben und in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden , haben nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 BUrlG). Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf einen vollen Tag aufzurunden. Bei einem Ausscheiden am 1.7. oder später besteht dagegen der volle Urlaubsanspruch, das heißt, der Mitarbeiter kann diesen Urlaub entweder in Anspruch nehmen oder - wenn eine Inanspruchnahme nicht möglich war - die Abgeltung verlangen. Als dritte Variante kann er seinen noch bestehenden Urlaubsanspruch mit zu einem eventuellen neuen Arbeitgeber nehmen.
https://www.ihk-lueneburg.de/recht_und_fair_play/arbeit_und_personal/Urlaubsrecht/862540
Urlausanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer, die die sechsmonatige Wartezeit erfüllt haben und in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden , haben nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 BUrlG). Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf einen vollen Tag aufzurunden. Bei einem Ausscheiden am 1.7. oder später besteht dagegen der volle Urlaubsanspruch, das heißt, der Mitarbeiter kann diesen Urlaub entweder in Anspruch nehmen oder - wenn eine Inanspruchnahme nicht möglich war - die Abgeltung verlangen. Als dritte Variante kann er seinen noch bestehenden Urlaubsanspruch mit zu einem eventuellen neuen Arbeitgeber nehmen.
https://www.ihk-lueneburg.de/recht_und_fair_play/arbeit_und_personal/Urlaubsrecht/862540
Es besteht also der volle Urlaubsanspruch, da das Ausscheiden - wie in der Frage formuliert - nach dem 01.07. erfolgt!
Alle anderen - wie auch immer gearteten - Erklärungsversuche tragen allenfalls zur Verunsicherung des Fragenden bei.
Alle anderen - wie auch immer gearteten - Erklärungsversuche tragen allenfalls zur Verunsicherung des Fragenden bei.
Erste Antwort, erster Satz:
Nach 6 Monaten hat man den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erworben.
Entschuldigung Gast wenn ich dich verwirrt habe...
Nach 6 Monaten hat man den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erworben.
Entschuldigung Gast wenn ich dich verwirrt habe...
@gast,
ab dem 1.7. voller Urlaubsanspruch.
Die Aussage von status-quo-fan:
"..In diesem Falle besteht der Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub ab dem 01. Januar eines Jahres. ..."
IST FALSCH.
ab dem 1.7. voller Urlaubsanspruch.
Die Aussage von status-quo-fan:
"..In diesem Falle besteht der Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub ab dem 01. Januar eines Jahres. ..."
IST FALSCH.
Oma: bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisse nach dem 01.07. eines Jahres besteht der volle Urlaubsanspruch ab dem 01. Januar de gleichen Jahres.
Merke: das Lesen eines Gesetzes entbindet denjenigen nicht davon es auch zu verstehen!
Si tacuisses ... oder wie Dieter Nuhr sagt "Öfter mal ..."
Merke: das Lesen eines Gesetzes entbindet denjenigen nicht davon es auch zu verstehen!
Si tacuisses ... oder wie Dieter Nuhr sagt "Öfter mal ..."
Oma: was soll ich noch zu Deinem Schwachsinn sagen?
Entweder bist Du so dumm oder Du tust nur so.
Kann allerdings auch sein, dass Du eine Leseschwäche hast.
Gegen Dummheit hilft auch weißer Schnaps nicht.
Entweder bist Du so dumm oder Du tust nur so.
Kann allerdings auch sein, dass Du eine Leseschwäche hast.
Gegen Dummheit hilft auch weißer Schnaps nicht.
Vielleicht auch mal den alten Chef selbst fragen? Je nach dem wie das Verhältnis ist. Möglich wäre auch, dass man die 2,5 Tage vom Urlaub abzieht. So würde ich es jedenfalls handhaben.