Kündigung in der Probezeit - kann er den zu viel genommen Urlaub abziehen?
Ich habe am 01.04 eine Arbeit begonnen und habe jetzt zum 30.09 die Kündigung erhalten. In der Kündigung steht das er mich ab den 18.09 freistellt unter Verrechnung auflaufender Urlaubsansprüche und mit Verrechnung des Stundenkontos. Ich hatte anteilig für dieses Jahr 23 Tage die ich auch schon genommen habe da die Praxis komplett zu war, nach meinen Rechnungen hätte ich für den Zeitraum von 01.04 bis jetzt 15 Urlaubstage nehmen dürfen.. kann er mir die zu viel genommen Tage abziehen?
Liebe Grüße
Liebe Grüße
Antworten (6)
Nein, kann er nicht. Es war seine Entscheidung zu schließen und es ist seine Entscheidung, Dich freizustellen.
Dann kannst Du nichts dafür und hast Anspruch auf volle Bezahlung bis zum Monatsende.
Dann kannst Du nichts dafür und hast Anspruch auf volle Bezahlung bis zum Monatsende.
Lies im Haufe nach:
Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres
Das Arbeitsverhältnis endet durch Auflösungsvertrag zum 31.7. Der Beschäftigte hat 30 Tage Urlaub genommen. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen dem Beschäftigten 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub zu. Das Urlaubsentgelt für die zu viel gewährten 10 Urlaubstage kann zurückgefordert bzw. mit noch ausstehenden Entgeltansprüchen verrechnet werden.
Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres
Das Arbeitsverhältnis endet durch Auflösungsvertrag zum 31.7. Der Beschäftigte hat 30 Tage Urlaub genommen. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen dem Beschäftigten 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub zu. Das Urlaubsentgelt für die zu viel gewährten 10 Urlaubstage kann zurückgefordert bzw. mit noch ausstehenden Entgeltansprüchen verrechnet werden.
Es kann im Haufe stehen was will, ein Haufen Mist vermutlich. Wer Urlaub anordnet hat den auch zu bezahlen. Du redest von einem Aufhebungsvertrag. Da lässt sich das regeln, bei Kündigung nicht.
Abgesehen davon: eine Freistellung hat zunächst einmal NICHTS mit Urlaub zu tun. Der AG verzichtet einfach auf die Arbeitsleistung.
Ich habe in einem Sportverband erlebt, dass der MA (mit ein paar Tagen Resturlaub) drei Wochen vor dem Kündigungstermin freigestellt wurde. Am letzten Tag hat er dann die Auszahlung seines Resturlaubs verlangt und das gerichtlich auch durchgesetzt. Der AG (halt Amateur in Sachen Arbeitsrecht) hatte vergessen, die Formulierung "Verrechnung mit Resturlaub" in die Freistellung zu schreiben.
Generell gilt: vom AG angeordnete Freizeit, die über die zustehende Freizeit hinaus geht, geht stets zu seinen Lasten.
Ich habe in einem Sportverband erlebt, dass der MA (mit ein paar Tagen Resturlaub) drei Wochen vor dem Kündigungstermin freigestellt wurde. Am letzten Tag hat er dann die Auszahlung seines Resturlaubs verlangt und das gerichtlich auch durchgesetzt. Der AG (halt Amateur in Sachen Arbeitsrecht) hatte vergessen, die Formulierung "Verrechnung mit Resturlaub" in die Freistellung zu schreiben.
Generell gilt: vom AG angeordnete Freizeit, die über die zustehende Freizeit hinaus geht, geht stets zu seinen Lasten.
Eventuell vor dem Backenaufblasen sich mit dem Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag vertraut machen.
In einem Vertrag lässt sich alles regeln, bei Kündigung gelten die normalen Regeln. In diesem Fall genau wie ing es beschreibt.
Freistellung ist eine zu bezahlende Arbeitsanweisung. Das Gehalt kann und darf nicht gekürzt oder einbehalten werden.
Da würde jeder den ungeliebten Mitarbeiter zum Jahresende kündigen und unbezahlt freistellen.
Hier hat der Arbeitgeber doppelt Pech. Gehalt bis zum Kündigungstermin und der zu viel gewährter Urlaub ist aufgrund der Betriebsferien nicht einzufordern. Auch das war eine Arbeitsanweisung, auch wenn die bedeutete, zu Hause zu bleiben.
In einem Vertrag lässt sich alles regeln, bei Kündigung gelten die normalen Regeln. In diesem Fall genau wie ing es beschreibt.
Freistellung ist eine zu bezahlende Arbeitsanweisung. Das Gehalt kann und darf nicht gekürzt oder einbehalten werden.
Da würde jeder den ungeliebten Mitarbeiter zum Jahresende kündigen und unbezahlt freistellen.
Hier hat der Arbeitgeber doppelt Pech. Gehalt bis zum Kündigungstermin und der zu viel gewährter Urlaub ist aufgrund der Betriebsferien nicht einzufordern. Auch das war eine Arbeitsanweisung, auch wenn die bedeutete, zu Hause zu bleiben.