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Leider ist es heute so überwiegend die Regel.
In zwei solcher Fälle habe ich wie folgt verfahren:
Nach einer freundlichen telefonischen Anfrage, die trotz Zusage auf Rücksendung der Unterlagen fruchtlos blieb, mahnte ich die Rücksendung einmal schriftlich an. Mit einem deutlichen Hinweis auf den Datenschutz und die daraus resultierende Verpflichtung des Unternehmens auf Rücksendung.
Nach weiteren vier Wochen stellte ich eine Rechnung über 12 €, 14Tage später dann eine Mahnung mit € 5 Aufschlag, weitere 10 Tage eine erneute, letzte Mahnung über insgesamt 25 € und Ankündigung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.
In einem Fall wurde mir nach der ersten Mahnung meine Mappe unkommentiert zurück gesendet, in dem anderen Fall erhielt die die Bewerbung nicht zurück und sendete dann tatsächlich den Mahnbescheid über das Amtsgericht. Dieser wurde dann vom beworbenen Unternehmen anerkannt und meine Forderung, inklusive den Auslagen und Gerichtskosten überwiesen.
1. Die Bekleidung gilt erst als Amtsbekleidung/ offizielle Uniformierung, wenn damit auch ein Hoheitsabzeichen getragen wird; Landeswappen der Landespolizeien, Bundeswappen der Bundespolizeit als Schulterabzeichen. Fantasiewappen entlasten den Trägern, soweit keine polizeilichen Befugnisse in anderer Form vorgegeben werden (Karneval, Theater, Film).
2. Unabhängig der Bekleidung ist die Behauptung der hoheitlichen Tätigkeit strafbar; der Ausruf "Halt, Polizei!" kann bereits amtsanmassend ausgelegt werden.
3. Ausgenommen davon ist die "Vorgabe polizeilicher Befugnisse als Schutzbehauptung, auch im Sinne Dritter"; d.h. wer in bedrohlichen Situationen eine polizeiliche Tätigkeit vorgibt, um sich oder Andere vor Straftaten zu schützen, wird i.d.R. nicht bestraft.