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Mynick

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Frist für ein Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat gemäß § 2 (1) ArbGG die Möglichkeit vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Besteht Tarifbindung, sollte auf eine Ausschlussfrist im Tarifvertrag geachtet werden. Z. B. Ausschlussfrist von 6 Monaten: Wenn nach dem Ausscheiden 6 Monate verstrichen sind, ist der Anspruch auf ein Zeugnis erloschen. Somit ist auch die Verwirklichung des Anspruchs erloschen.