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Prozeskostenhilfe (in Familiensachen: Verfahrenskostenhilfe) bekommt, wer
1. nach seinen perönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten eines Verfahrens aufzubringen und
2. ein Verfahren führen will, welches Aussichten auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Nachzulesen in den §§ 114 ff ZPO.
Zu 1. :Da kommt es auf das Einkommen bzw. evt. verhandenes Vermögen an.. Es gibt Rechner im Internet, mit denen man das durchrechnen kann.
Zu 2.: Um das zu prüfen muss eine entsprechender Klageentwurf mit dem Antrag bei Gericht eingereicht werden. Das Gericht schaut dann, was es von der Klage hält (bzw. von der Verteidigung, wenn man selbst verklagt wird).
Aber Achtung: Wird der Prozess verloren, können nur die eigenen (Anwalts-) Kosten über die Prozesskostenhilfe abgerechnet werden. Die Kosten der Gegenseite muss man trotz Prozesskostenhilfe zahlen.