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Das kommt darauf an:
Allgemein ist keine bestimmte Form für rechtsverbindliche Erklärungen vorgeschrieben, dh auch mündliche Erklärungen oder Erklärungen per E-Mail sind rechtsverbindlich. (Dass sich aus Beweisgründen Schriftlichkeit empfehlen mag, ist eine andere Frage.). Etwas anderes gilt, wenn eine Schriftform durch einen Vertrag oder ein Gesetz vorgeschrieben ist:
Geht es um eine Situation, für die ein Gesetz die Schriftform (Unterschrift auf Papier) vorschreibt ,dann reicht die E-Mail nicht,auch nicht mit eingescannter Unterschrift. Dann reicht übrigens auch ein Fax nicht. Bei der Ubernahme einer Bürgschaft ist das zB der Fall.
Schreibt ein Gesetz die Textform vor ( zB für den Widerruf bei Geschäften im Internet) , genügt auch E-Mail ( mit getipptem Namen oder eingescannter Unterschrift - völlig egal) oder ein Fax.
Bei Verträgen kommt es auf den Einzelfall an, man muss den Vertrag auslegen.