Frage stellen
Gast

Ist ein Schreiben mit einer eingescannten und entsprechend eingefügten Unterschrift als rechtsverbindlich einzustufen?

Bei der Zusammenstellung von Auftragsangeboten sind die beteiligten Prsonen, die Erklärungen abgeben müssen, oft längere Zeit im Außendienst. Sind per Mail übermittelte Erklärungen mit eingescannten Unterschriften als rechtsverbindliche Unterschriften zu werten?
Frage beantworten Frage Nummer 62088 Frage melden

Antworten (10)
hphersel
nein. Eine Email ist grundsätzlich nicht (!!) rechtsverbindlich. Um das abzuschaffen, laufen ja gerade Erprobungsphasen mit DE-Mail , wo Mails sicher verschlüsselt werden und die vom Gesetzgeber ausdrücklich als rechtswirksam angesehen werden sollen.
Melden
machine
Soweit mir bekannt ist gilt nur ein Fax als rechtsgültiges Dokument, da hierbei der Versender und damit Unterschriftengeber eindeutig identifizierbar ist.
Melden
zala69
Das kommt darauf an:
Allgemein ist keine bestimmte Form für rechtsverbindliche Erklärungen vorgeschrieben, dh auch mündliche Erklärungen oder Erklärungen per E-Mail sind rechtsverbindlich. (Dass sich aus Beweisgründen Schriftlichkeit empfehlen mag, ist eine andere Frage.). Etwas anderes gilt, wenn eine Schriftform durch einen Vertrag oder ein Gesetz vorgeschrieben ist:
Geht es um eine Situation, für die ein Gesetz die Schriftform (Unterschrift auf Papier) vorschreibt ,dann reicht die E-Mail nicht,auch nicht mit eingescannter Unterschrift. Dann reicht übrigens auch ein Fax nicht. Bei der Ubernahme einer Bürgschaft ist das zB der Fall.
Schreibt ein Gesetz die Textform vor ( zB für den Widerruf bei Geschäften im Internet) , genügt auch E-Mail ( mit getipptem Namen oder eingescannter Unterschrift - völlig egal) oder ein Fax.
Bei Verträgen kommt es auf den Einzelfall an, man muss den Vertrag auslegen.
Melden
Az666
Um den Vorredner mal zu konkretisieren. Grade unter Kaufleuten gibt es keine Formvorschriften für Vertragsabschlüsse, daher ist eine Untertschrift auf einem elektonischen Dokument vollkommen egal.
Nur bei bestimmten Rechtsgeschäften Bedarf es einer Form (wie Grundstücksverkäufe)

Im privaten Bereich sieht es anders aus, zum Schutz des Verbrauchers.
Melden
KriPri01
. . . mir ist durchaus klar, um was es hier geht. Mein Vorschlag ist, und so verfahre ich selber in Angelegenheiten mit Unterschriftszwang, wenn schon Scan-Gerät vorhanden, dann Schriftstück in Word (?) erstellen, ausdrucken, unterschreiben, einscannen und als Anhangs-Datei per e-Mail versenden. Hatte wg. dieser Vorgehensweise noch nie Probleme. Grüße!
Melden
elfigy
Hallo Kripri. Das mag sein, daß du noch nie damit Probleme hattest. Aber rechtskräftig ist das nicht. Eine Unterschrift kann man überall draufkopieren. Schau mal auf dieses Dokument. Da ist die Original Unterschrift von Angela drauf. Dafür brauchte ich genau 3 Minuten.
Melden
elfigy
Du brauchst dir diese Mühe mit ausdrucken, unterschreiben , einscannen gar nicht machen. Du kannst deine Unterschrift bei Word einfach einfügen. Fertig.
Melden
Sockenpuppe
Nein! Weder E-Mail noch eingescannte Unterschriften sind rechtsverbindlich!
Die Authentizität von beidem kann jederzeit angezweifelt werden!
Ein Beweis der Echtheit ist nicht möglich!
Melden
mantrid
Wichtig ist zwischen rechtssicher (beweissicher) und rechtsverbindlich zu unterscheiden. Auch ein mündliocher Vertag ist grundsätzlich rechtsverbindlich. Knackpunkt ist die Beweisbarkeit, also die Rechtssicherheit. Weder eine E-Mail noch ein Fax sind rechtssicher. Bei beiden kann die Kennung und der Inhalt manipuliert werden, da es sich letztlich nur um elektronische Daten handelt. Rechtssicher ist daher nur eine originale Unterschrift. Aich der E-Brief ist skeptisch zu sehen, da er auf dem Weg vom Versender zur Post unverschlüsselt und damit manipulierbar ist.
Melden
Eichenlaub
§ 126 BGB ff. erklärt alles!
Mal googlen, dann sollten alle Unklarheiten beseitigt sein.
Dort heißt es u.a.
" Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren."
Melden