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Wie kann ich mich gegen eine Maßnahme vom Jobcenter wehren?
Ach, übrigens, auch die Länge Ihrer Maßnahme scheint nicht rechtmäßig sein.
Zu Ihrer Information:
"Bricht der Leistungsbezieher eine Eingliederungsmaßnahme ab, weil sie etwa unangemessen lang und damit rechtswidrig ist, kann er deswegen nicht sanktioniert werden. Dies entschied das Sozialgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 3. 4. 2013 (S 42 AS 82/13 ER). Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB III darf die Vermittlung von Kenntnissen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Maßnahmeträger die Dauer von 8 WOCHEN nicht überschreiten. Ausnahmsweise darf die Teilnahme an Maßnahmen bei unter 25-Jährigen, deren Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, nach § 16 Abs. 3 SGB II bis zu 12 Wochen dauern."
Mit anderen Worten: Ihre Maßnahme ist mit 6 Monaten rechtswidrig. Sie darf in der Regel nicht länger als 8 Wochen dauern, nur bei Menschen unter 25 Jahren können sie unter gewissen Umständen bis zu 12 Wochen dauern.
Hoffe, es hilft.
Wie kann ich mich gegen eine Maßnahme vom Jobcenter wehren?
Wenn die Maßnahme für Sie nicht zumutbar, nicht rechtmäßig ist und für Sie KEINEN SINN ergibt, brauchen Sie die Maßnahme nicht antreten. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 14 B 568/08 AS ER) entschied, dass Ihnen dann auch keine Sanktion wegen der Weigerung, diese Maßnahme zu besuchen, erteilt werden darf.
Das LSG Berlin-Brandenburg schrieb: „Einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist die Teilnahme nur an solchen Maßnahmen zuzumuten, die geeignet sind, seine Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern. Die Maßnahmen müssen Kenntnisse vermitteln, deren Erwerb für den Arbeitsuchenden in seiner konkreten Situation sinnvoll ist.“ Man kann davon ausgehen, dass das bei den meisten Maßnahmen nicht der Fall ist. Oder ist es bei Ihnen anders?