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kilgore72

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Zuflussprinzip

Hallo Joachim, wie schon hier erwähnt wurde ist das natürlich falsch das Du laut Aussage des JC die Leistungen vom Monat Juni zurückzahlen musst. Wie schon geschrieben hier gilt bei ALG II (SGB II) das Zuflussprinzip beim Einkommen und da Du ja im Monat Juni kein Einkommen erzielt hattest bzw es zur Verfügung hattest, warst Du auch weiterhin "hilfebedürftigt" und hattest Anspruch auf die Leistungen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Sollte die Aufforderung kommen in Form eines Verwaltungsaktes die Leistungen für den Monat Juni zurück zu erstatten, lege bitte Widerspruch mit dem Hinweis auf den § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II und der Hilfebedürftigkeit in dem Monat hin. Bezahle auch erst Mal nix ans JC. Sollte Deinem Widerspruch nicht entsprochen werden (Abhilfe) nehme Dir einen Anwalt! Gruß Thomas

Diskriminierung wegen Schwerbehinderung § 3 Abs. 2 AGG

Hallo, ich bin selber schwerbehindert und kann Dir nur raten, Dich beim örtlichen "Integrationsfachdienst" zu melden und Dich beraten zu lassen. Die sollten Deine Frage beantworten können bzw. Hilfe anbieten. Gruß Thomas