Zuflussprinzip
Ich habe am 04.06.2018 eine Arbeit aufgenommen nachdem ich am 30.05.2018 mit dem Arbeitgeber ein gespräch hatte und wir vereinbart hatten das ich ab dem 04.06.2018 anfange .Am 01.06.2018 habe ich bei meinem Jobcenter die Veränderungsmitteilung gemacht und habe mitgeteilt das mein zukünftiger Lohn immer zum 1. des Folgemonats ausgezahlt wird daraufhin hat der Mitarbeiter des Jobcenters mir mitgeteilt das mir die Leistung für den Monat Juni 2018 in voller Höhe zustünde und mir nichts gekürzt würde da hier das Zuflussprinzip greifen würde und ich noch den Arbeitsvertrag in Kopie nachreichen soll und eine Lohnauskunft die vom Arbeitgeber ausgefüllt wurde . Meinen ersten Lohn erhielt ich am 03.Juli 2018 und die Papiere habe ich nachträglich eingereicht. Heute teilte mir meine Sachbearbeiterin mit das ich die Leistung für Unterkunft und Miete in voller Höche zurückzahlen müsste da ich im Juni eine Arbeit aufgenommen habe ich muss sagen ich habe bis dato monatlich Leistungen für Miete und Unterkunft erhalten meine Frage ist es rechtens das dass Jobcenter die Leistung in voller Höhe zurück verlangen kann obwohl ich meinen ersten Lohn erst am 03.07, 2018 erhalten habe ?????
MfG Joachim
MfG Joachim
Antworten (3)
Warte die schriftliche Entscheidung ab und lege dann ggfs. Widerspruch ein. M.E. ist die beabsichtigte Entscheidung falsch, da du im Monat 06.2018 keine ausreichenden Einkünfte gehabt hast.
Hallo Joachim,
wie schon hier erwähnt wurde ist das natürlich falsch das Du laut Aussage des JC die Leistungen vom Monat Juni zurückzahlen musst. Wie schon geschrieben hier gilt bei ALG II (SGB II) das Zuflussprinzip beim Einkommen und da Du ja im Monat Juni kein Einkommen erzielt hattest bzw es zur Verfügung hattest, warst Du auch weiterhin "hilfebedürftigt" und hattest Anspruch auf die Leistungen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Sollte die Aufforderung kommen in Form eines Verwaltungsaktes die Leistungen für den Monat Juni zurück zu erstatten, lege bitte Widerspruch mit dem Hinweis auf den § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II und der Hilfebedürftigkeit in dem Monat hin. Bezahle auch erst Mal nix ans JC.
Sollte Deinem Widerspruch nicht entsprochen werden (Abhilfe) nehme Dir einen Anwalt!
Gruß
Thomas
wie schon hier erwähnt wurde ist das natürlich falsch das Du laut Aussage des JC die Leistungen vom Monat Juni zurückzahlen musst. Wie schon geschrieben hier gilt bei ALG II (SGB II) das Zuflussprinzip beim Einkommen und da Du ja im Monat Juni kein Einkommen erzielt hattest bzw es zur Verfügung hattest, warst Du auch weiterhin "hilfebedürftigt" und hattest Anspruch auf die Leistungen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Sollte die Aufforderung kommen in Form eines Verwaltungsaktes die Leistungen für den Monat Juni zurück zu erstatten, lege bitte Widerspruch mit dem Hinweis auf den § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II und der Hilfebedürftigkeit in dem Monat hin. Bezahle auch erst Mal nix ans JC.
Sollte Deinem Widerspruch nicht entsprochen werden (Abhilfe) nehme Dir einen Anwalt!
Gruß
Thomas