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Urlaubsregelung bei Jobwechsel
Ich würde mich hier auf das Bundesurlaubsgesetz berufen (BUrlG).
Laut §6 gibt es einen Ausschluss von Doppeltansprüchen.
Im Wortlaut:
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von
einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine
Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Ich würde daher sagen, dass Ihr neuer Chef mit den vier Tagen Recht hat.
Das ist allerdings nur meine Meinung und ich bin da sicherlich kein Experte.
Bei solchen Dingen würde ich sicherheitshalber -wenn es Ihnen wichtig ist- ein kurzes Gespräch mit einem Anwalt führen. Erstberatungen sind nicht teuer und werden pauschal berechnet.