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Steuererklärung: erste Tätigkeitsstätte
Hallo lieber Gast,
bei Piloten, Flugbegleitern oder wie in deinem Fall als Zugbegleiter gab es bereits ein Urteil durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Da die oben betitelten Berufe jeweis keine erste Tätigkeitsstätte im steuerlichen Sinne haben werden die Fahrtkosten grundsätzlich als Dienstreise gewertet. Dies bedeutet, dass du die tatsächlichen Kosten für die Fahrtstrecke als Reisekosten angeben darfst also sowohl Hin- als auch Rückfahrt von deiner Wohnung bis zu dem Anfangsbahnhof.
Liebe Grüße,
Auszubildender als Steuerfachangestellter