Verjährungsfristen
Wie lang sind die Verjährungsfristen für Forderungen der Krankenkassen, GEZ und Privat
Antworten (6)
1. Zu Krankenkassenbeiträgen:
"Gemäß § 25 I SGB IV verjähren solche Ansprüche nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit entweder in vier Jahren nach Satz 1 bzw. erst in 30 Jahren gemäß Satz 2 im Falle vorsätzlich vorenthaltener Beiträge.
Das Gesetz stellt dabei für die Frage des Beginns der Verjährung allein auf die Fälligkeit der Beiträge ab."
2. Zu GEZ-Forderungen:
"Gemäß den Normen des Rundfunkstaatsvertrages § 4 Abs. 4 richtet sich die Verjährung nach den Regelungen der regelmäßigen Verjährung des BGB.
Dies bedeutet normalerweise gemäß §§ 195, 199 BGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, wobei die Verjährung erst zum Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist."
3. Zu Privatforderungen:
"Die Verjährung tritt in der Regel nach drei Jahren ein – das nennt sich regelmäßige Verjährung.
Es gibt aber auch andere Fristen: Bei Einkäufen (Möbel, Elektrogeräte, Kleidung etc.) verfallen Ihre Rechte schon nach zwei Jahren, bei Baumängeln hingegen erst nach fünf.
Bei der regelmäßigen Verjährung ist immer der 31. Dezember der Stichtag – unabhängig davon, an welchen Tag genau der Anspruch entstanden ist und Sie davon (theoretisch) auch wussten. Wichtig ist dabei nur das Jahr!"
Alles gefunden beim Gockel!!
"Gemäß § 25 I SGB IV verjähren solche Ansprüche nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit entweder in vier Jahren nach Satz 1 bzw. erst in 30 Jahren gemäß Satz 2 im Falle vorsätzlich vorenthaltener Beiträge.
Das Gesetz stellt dabei für die Frage des Beginns der Verjährung allein auf die Fälligkeit der Beiträge ab."
2. Zu GEZ-Forderungen:
"Gemäß den Normen des Rundfunkstaatsvertrages § 4 Abs. 4 richtet sich die Verjährung nach den Regelungen der regelmäßigen Verjährung des BGB.
Dies bedeutet normalerweise gemäß §§ 195, 199 BGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, wobei die Verjährung erst zum Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist."
3. Zu Privatforderungen:
"Die Verjährung tritt in der Regel nach drei Jahren ein – das nennt sich regelmäßige Verjährung.
Es gibt aber auch andere Fristen: Bei Einkäufen (Möbel, Elektrogeräte, Kleidung etc.) verfallen Ihre Rechte schon nach zwei Jahren, bei Baumängeln hingegen erst nach fünf.
Bei der regelmäßigen Verjährung ist immer der 31. Dezember der Stichtag – unabhängig davon, an welchen Tag genau der Anspruch entstanden ist und Sie davon (theoretisch) auch wussten. Wichtig ist dabei nur das Jahr!"
Alles gefunden beim Gockel!!
Das ist definitiv falsch!
Mahnschreiben unterbrechen die Verjährung NICHT!!
Allein die sog. Gerichtshängigkeit - Mahnbescheid oder Klage - ist in der Lage, die Verjährung zu unterbrechen!
Mahnschreiben unterbrechen die Verjährung NICHT!!
Allein die sog. Gerichtshängigkeit - Mahnbescheid oder Klage - ist in der Lage, die Verjährung zu unterbrechen!
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Was sind das für Forderungen der Krankenkassen? Normalerweise wird das gesetzlich vom Lohn abgezogen.