Antworten (4)
So lange es Firmendaten betrifft nein.
Die Datenschutzgesetzte beziehen sich ausschließlich auf personenbezogene Daten.
Die Datenschutzgesetzte beziehen sich ausschließlich auf personenbezogene Daten.
Im Zweifel wohl nicht, denn dann gäbe es solche Listen wohl nicht. Und schließlich müssen die Gläubiger die Möglichkeit haben, über die Insolvenz Kenntnis zu erlangen, denn nicht alle Schuldner haben einen kompletten Überblick über ihre Gläubiger, und wer seine Forderung nicht anmeldet, geht im Zweifelsfall leer aus...
Insolvenzen sind immer öffentlich. Denn es geht ja jeden, der mit demjenigen eine Geschäftsbeziehung eingehen könnte, etwas an, ob der auch über die finanziellen Mittel verfügt. Die Liste muss aber neutral und ohne Kommentare bleiben. Schmähungen oder Anprangerungen sind nicht erlaubt.