vorsätzliche Ordnungwidrigkeit/ verübt am 04.08.2018 zugestellt am 23.01.2019
das Landradsamt Bad Tölz stellte fest, dass Ihr Fahrzeug am Samstag den 04. August 2018 um 11:45 neben der Mautstraße zwischen Vorderriß und Walgau (km 4,3)im Naturschutzgebiet `Karwendel Karwendel-Vorgebirge` außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße, abgestellt war.
Verletzte Vorschriften:
§7 Nr.16 Verordnung über das Naturschutzgebiet Karwendel / Karwendelvorgebirge
(NSG-VO) i.V.m. Art. 57 Abs. 8 Bayrisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG), Art 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG a. F.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO ist es im Naturschutzgebiet Karwendel/Karwendelvorgebirge verboten, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese abstellen.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot
des § 4 NSG-VO über das Fahren und Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen aller Art zuwiderhandelt.
Verletzte Vorschriften:
§7 Nr.16 Verordnung über das Naturschutzgebiet Karwendel / Karwendelvorgebirge
(NSG-VO) i.V.m. Art. 57 Abs. 8 Bayrisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG), Art 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG a. F.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO ist es im Naturschutzgebiet Karwendel/Karwendelvorgebirge verboten, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese abstellen.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot
des § 4 NSG-VO über das Fahren und Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen aller Art zuwiderhandelt.