bh_roth
Warum plötzlich verpixelte Bilder?
Im Zusammenhang mit der Verhaftung des Supermarkt-Erpressers kommt es zu folgendem Phänomen: Waren die Bilder des Täters während der Fahndung in allen Medien klar und deutlich (so klar und deutlich es eben sein konnte), so findet man jetzt, nach der Verhaftung und nach seinem Geständnis, nur noch verpixelte Bilder des Täters. Welchen Grund mag das haben? Täterschutz, weil er so lange unschuldig bleibt, bis ein Urteil ihn schuldig spricht? Oder hat das andere Gründe?
Antworten (9)
Ich tippe einfach mal darauf, dass man auch Verbrecher Persönlichkeitsrechte zu gestehen will. Zur Fahndung kann man ein Foto nicht verpixeln. Jetzt braucht man es aber nicht mehr, weil man ihn ja gefunden hat.
Auch wenn es etwas seltsam ist, da man ja trotzdem weiß, wie er aussieht.
Auch wenn es etwas seltsam ist, da man ja trotzdem weiß, wie er aussieht.
Die persönlichen Rechte, wie das Recht am eigenen Bild, werden für die Fahndung von einem Richter aufgehoben.
Nach Fahndungsende ist dieses Urteil nicht mehr relevant und der "mutmassliche" Täter darf nicht mehr erkennbar abgebildet werden.
Bis auf einige selbsternannten Sherriffs halten sich die meisten Medien dann daran. Es nicht zu tun kann schon mal teuer werden.
Die Ausrede, der Täter wäre doch durch die Tat eine Person des öffentlichen Interesses, zieht nicht.
Ach ja, auch bei einem Schuldspruch erlischt das Recht am eigenen Bild nicht.
Nach Fahndungsende ist dieses Urteil nicht mehr relevant und der "mutmassliche" Täter darf nicht mehr erkennbar abgebildet werden.
Bis auf einige selbsternannten Sherriffs halten sich die meisten Medien dann daran. Es nicht zu tun kann schon mal teuer werden.
Die Ausrede, der Täter wäre doch durch die Tat eine Person des öffentlichen Interesses, zieht nicht.
Ach ja, auch bei einem Schuldspruch erlischt das Recht am eigenen Bild nicht.
bh_roth
Du hast Probleme mit der Annahme der Unschuld. Bei dir ist jeder schuldig, der dir nicht in den After kriecht.
Du hast Probleme mit der Annahme der Unschuld. Bei dir ist jeder schuldig, der dir nicht in den After kriecht.
bh,
der Schwan ist zwar ein großer Arsch, hat aber einen zu kleinen Rektus.
Lass dich nicht verführen.
der Schwan ist zwar ein großer Arsch, hat aber einen zu kleinen Rektus.
Lass dich nicht verführen.
Gestern Abend dann wieder unverpixelt in der Tagesschau um 20:00 Uhr. So ganz kann das also nicht stimmen mit dem Richter, lieber Skorti.
Vielleicht hast du dafür eine juristische Quelle?
Vielleicht hast du dafür eine juristische Quelle?
Ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht dementsprechend lediglich an Angeklagten, die schwere oder mittlere Straftaten begangen haben und selbst dann ist eine identifizierende Berichterstattung nur in den absoluten Ausnahmefällen zulässig, in denen ein Angeklagter als Person der Zeitgeschichte einzustufen sein wird.
Besondere Maßstäbe sind bei der sog. Verdachtsberichterstattung anzulegen, also in Fällen, in denen der Angeklagte noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde. Die Unschuldsvermutung gilt also auch nach dem Urteil fort und gebietet bis zur Rechtskraft entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene und nicht einseitige Berichterstattung14. Andernfalls droht die Gefahr, dass dieser Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die auch durch einen späteren Freispruch ni mehr zu beseitigen sein könnte. Der Unschuldige würde trotz des Freispruchs in der breiten Öffentlichkeit mit dem Makel behaftet sein, die Tat „in Wahrheit“ doch begangen zu haben15. Dies ist bereits bei der Zulassung von Fotografen zu berücksichtigen.
kopiert aus einem Arikel bei dem es um die Rechte am eigenen Bild bei Straftaten geht.
Nur die Bilder von Personen der Zeitgeschichte dürfen veröffentlicht werden. Wie z.b damals bei Kachelmann.
Die Presse verstößt immer wieder gegen diese Gesetze. Besonders die Blöd hält sich nicht daran.
Besondere Maßstäbe sind bei der sog. Verdachtsberichterstattung anzulegen, also in Fällen, in denen der Angeklagte noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde. Die Unschuldsvermutung gilt also auch nach dem Urteil fort und gebietet bis zur Rechtskraft entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene und nicht einseitige Berichterstattung14. Andernfalls droht die Gefahr, dass dieser Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die auch durch einen späteren Freispruch ni mehr zu beseitigen sein könnte. Der Unschuldige würde trotz des Freispruchs in der breiten Öffentlichkeit mit dem Makel behaftet sein, die Tat „in Wahrheit“ doch begangen zu haben15. Dies ist bereits bei der Zulassung von Fotografen zu berücksichtigen.
kopiert aus einem Arikel bei dem es um die Rechte am eigenen Bild bei Straftaten geht.
Nur die Bilder von Personen der Zeitgeschichte dürfen veröffentlicht werden. Wie z.b damals bei Kachelmann.
Die Presse verstößt immer wieder gegen diese Gesetze. Besonders die Blöd hält sich nicht daran.
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 131 Ausschreibung zur Festnahme
§ 131b Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
§ 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 131 Ausschreibung zur Festnahme
§ 131b Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
§ 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
Und auch bei Kachelmann war es nur erlaubt Bilder seines Gescihtes zu veröffentlichen, nicht Fotos, wie er im Gefängnishof rumging etc.
Skorti, diese Bestimmungen der StPO sollen Unschuldige schützen. Das im Vergleich zu anderen Demokratien sehr strenge deutsche Persönlichkeitsrecht hat (hatte) dagegen die Aufgabe, Schuldige zu schützen.