Was gehört alles zum Wohnrecht ?
Es gibt ein eingtragenes Wohnrecht auf Lebenszeit, aber keinen weiteren Vertrag was alles zum Wohnrecht gehört. Bezieht sich dann das Wohnrecht nur auf die bewohnte
Wohnung oder auch auf z.B Dachboden, Garage und Lagerschuppen ?
Wohnung oder auch auf z.B Dachboden, Garage und Lagerschuppen ?
Antworten (6)
m.E. auf alles, was zu Zeiten der Eintragung von dem Nutznießer benutzt wurde und zum üblichen Gebrauch einer Wohneinheit gehört.
Ein Wohnrecht ist ein Nießbrauch, der im Grundbuch eingetragen ist.
Wenn sich dort keine nähere Spezifizierung findet, dann ist wohl nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass der Nießbrauch die zum Zeitpunkt der Eintragung genutzten Wirtschaftsteile umfasst.
Allerdings sollte der Nießbrauchberechtigte dies im Streitfalle nachweisen können!
Wenn sich dort keine nähere Spezifizierung findet, dann ist wohl nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass der Nießbrauch die zum Zeitpunkt der Eintragung genutzten Wirtschaftsteile umfasst.
Allerdings sollte der Nießbrauchberechtigte dies im Streitfalle nachweisen können!
Beim Umfang des Wohnrechts stimme ich zu.
Aber zwischen Wohnrecht und Nießbrauch besteht ein gravierender Unterschied. Kann man auch in net nachlesen.
Aber zwischen Wohnrecht und Nießbrauch besteht ein gravierender Unterschied. Kann man auch in net nachlesen.
Lieber ing, das möchte ich ergänzen. Beim Nießbrauch muß der Nutzniesser in der Regel auch den Unterhalt und die Reparaturen begleichen. Er hat aber dafür sehr viel weitergehende Rechte an der Immobilie.
Beim erbrechtsforum.de unterscheidet man:
"""Wohnrecht oder Nießbrauch? Wer lebzeitig Vermögen verschenkt, sollte die eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren!........"""
"""Wohnrecht oder Nießbrauch? Wer lebzeitig Vermögen verschenkt, sollte die eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren!........"""
Liebe elfigy, was die Unterhaltungskosten betrifft, so liegst Du - ich widerspreche nur ungern - leider nicht richtig.
"Der Berechtigte (Anm.: also der Inhaber des Wohnrechtes oder des Nießbrauches) muss – falls keine anderslautenden Bestimmungen im Vertrag stehen - gesetzlich die laufenden Unterhaltungskosten zu tragen.
Größere und nicht nutzungsbedingte außergewöhnliche Unterhaltungs- und Reparaturkosten muss (Anm.: in beiden Fällen) der Beschenkte, also der neue Eigentümer übernehmen."
Ein Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch besteht lediglich in der Selbst- oder Fremdnutzung und in der steuerlichen Behandlung; aber das führt hier zu weit.
"Der Berechtigte (Anm.: also der Inhaber des Wohnrechtes oder des Nießbrauches) muss – falls keine anderslautenden Bestimmungen im Vertrag stehen - gesetzlich die laufenden Unterhaltungskosten zu tragen.
Größere und nicht nutzungsbedingte außergewöhnliche Unterhaltungs- und Reparaturkosten muss (Anm.: in beiden Fällen) der Beschenkte, also der neue Eigentümer übernehmen."
Ein Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch besteht lediglich in der Selbst- oder Fremdnutzung und in der steuerlichen Behandlung; aber das führt hier zu weit.