Antworten (4)
Man kann Grundsätzlich in jede Krankenkasse seiner Wahl wechseln ,die Kündigungsfrist beläuft sich auf 2 Monate und zum Ende des Monats und muss immer schriftlich erfolgen.
In dieser Zeit ,sollte man eine Krankenkasse seiner Wahl gefunden haben.
Hat man dieses nicht ist man automatisch in seiner bisherigen Krankenversicherung weiter versichert.
In dieser Zeit ,sollte man eine Krankenkasse seiner Wahl gefunden haben.
Hat man dieses nicht ist man automatisch in seiner bisherigen Krankenversicherung weiter versichert.
Se können die Krankenkasse jederzeit wechseln,müssen aber eine Frist von 2 Monaten einhalten zu ihrer alten Krankenkasse.
Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
An die neue Krankenkasse sind sie dann 18 Monate gebunden,haben sie bis dahin keine neue Krankenkasse gefunden sind sie automatisch bei ihrer alten Krankenkasse weiter versichert.
Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
An die neue Krankenkasse sind sie dann 18 Monate gebunden,haben sie bis dahin keine neue Krankenkasse gefunden sind sie automatisch bei ihrer alten Krankenkasse weiter versichert.
Die Krankenkasse kann man frühestens nach einer Mitgliedschaft von 18 Monaten ordentlich kündigen.
Darüber hinaus besteht ein Sonderkündigungsrecht wenn die Krankenkasse einen Sonderbeitrag zum ersten Mal erhebt, diesen Betrag anhebt oder zugesagte Prämien kürzt. Eine solche Sonderkündigung muss innerhalb der ersten zwei Monate nach Inkrafttreten ausgesprochen werden.
In beiden Fällen ist es wichtig, dass noch innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse nachgewiesen werden kann. Die Frist beträgt zwei Monate zum Monatsende.
Darüber hinaus besteht ein Sonderkündigungsrecht wenn die Krankenkasse einen Sonderbeitrag zum ersten Mal erhebt, diesen Betrag anhebt oder zugesagte Prämien kürzt. Eine solche Sonderkündigung muss innerhalb der ersten zwei Monate nach Inkrafttreten ausgesprochen werden.
In beiden Fällen ist es wichtig, dass noch innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse nachgewiesen werden kann. Die Frist beträgt zwei Monate zum Monatsende.