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Der Paragraph 34b der Gewerbeordnung kommt hierbei eigentlich maßgeblich zum tragen, da im Internet die gleichen Bedingungen gelten, wie im "normalen" Handel oder Gewerbe. Es wird ja auch im Internet ein gültiger Vertrag geschlossen, dessen Bedingungen eingehalten werden müssen.
Einfach dargestellt und vor allem umfassend findest Du solche Auflagen unter folgenden beiden Links: http://de.wikipedia.org/wiki/Elektronischer_Handel und http://de.wikipedia.org/wiki/Auktion. Die erste Adresse beleuchtet ein Teilgebiet der zweiten; du solltest daher erst die zweite lesen.
Für Auktionen im Internet gelten die Bestimmungen des E-Commerce-Rechts. An diese müssen sich neben dem Auktionshaus selbst auch Verkäufer und Käufer halten. Geregelt werden dort alle Aspekte der Onlineversteigerung von der Willenserklärung über den Vertragabschluss bis hin zur Widerrufserklärung und Haftung. Im Detail: http://www.juraforum.de/lexikon/online-auktion.